Personalrat >  A - Z >

Jahressonderzahlung

Im Tarifvertrag TV-L ist auch eine Jahressonderzahlung vorgesehen. Diese ersetzt die bisherige Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") sowie das zeitweise gewährte Urlaubsgeld.

Die Jahressonderzahlung wird Ende November ausbezahlt. Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2019 wurde die Jahressonderzahlung auf dem Stand von 2018 "eingefroren". Sie beträgt 2025 daher in den Entgeltgruppen

 

E1 bis E4: 87,43 %

E5 bis E8: 88,14 %

E9a bis E11: 74,35 %

E12 bis E13: 46,47 %

E14 bis E15: 32,53 %

 

Die Prozentangaben beziehen sich auf ein Monatsentgelt.

 

Wichtig: Ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, entfällt die Zahlung vollständig! (Eine Ausnahme gibt es nur in bestimmten Fällen von Altersteilzeit.)

Bestand das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Anspruch anteilig gekürzt (Ausnahmen gelten bei Wehrdienst, Mutterschutz und Elternzeit).

 

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 20.02.2025