Satzung der Chemischen Gesellschaft zu Heidelberg vom 15. November 2022

§

1

Name und Sitz

 

(1)

Der Name der Gesellschaft lautet:

 

 

"Chemische Gesellschaft zu Heidelberg".

 

 

 

Die Chemische Gesellschaft zu Heidelberg wurde 1890 gegründet.

 

 

(2)

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg.

§

2

Zweck

 

(1)

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


 

(2)

Die Gesellschaft verbreitet und fördert chemisches Wissen durch Veranstaltungen wissenschaftlicher Vorträge und Exkursionen, durch die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch Forschungsbeihilfen und durch Pflege des Austausches mit anderen chemischen Institutionen des In- und Auslandes sowie durch Pflege des Kontaktes zwischen ihren Mitgliedern.


 

(3)

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirt­schaftlichen Zwecke. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf auch niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Ver­gütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen An­spruch auf Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft.

§

3

Mitgliedschaft

 

(1)

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.


 

(2)

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch


 

 

1) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des

     Beitritts, 

 

 

2) den Beschluss des Vorstands über die Zulassung als Mitglied und

 

 

 

3)  die Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.

 

(3)

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die fördernde Mitgliedschaft wird er­worben durch


 

 

1) den Beschluss des Vorstands über die Zulassung als förderndes Mitglied und

 

 

2) die Zahlung des Mindestbeitrags für fördernde Mitglieder.

 

(4)

Zum Ehrenmitglied der Gesellschaft können auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder um ihre Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei; das Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.


 

(5)

 Die Mitgliedschaft endet:

 

 

1) durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres,

 

 

2) durch Tod,

 

 

3) bei Nichtzahlung der Beiträge zu Ende des zweiten Geschäftsjahres, für welches keine Beiträge bezahlt wurden,

 

 

4) durch Ausschluss: Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden; der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen, diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten - ggfs. einer a.o. - Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

 

 

(6)

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

 

 

 

§

4

Mitgliedsbeitrag und Spenden

 

 

(1)

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vor­stands den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder und den Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder. Es ist zulässig, den Mitgliedsbeitrag nach geeigneten Kriterien zu differenzieren (z.B. Studenten/Sonstige).

 

 

(2)

Die Gesellschaft kann von Mitgliedern und auch von Nichtmit­gliedern Spenden entgegennehmen. Soweit Spenden an Bedingungen geknüpft sind, muss der Vorstand einen im Protokollbuch festzuhaltenden Beschluss über die Annahme fassen.

 

 

(3)

Der Vorstand kann für bestimmte Projekte ein Sonderkonto einrichten. Falls dann Spenden mit Projektbindung eingehen, ist dieses zu beachten.

       

§

5

Geschäftsjahr

 

(1)

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§

6

Organe der Gesellschaft

 

 

Organe der Gesellschaft sind:

 

 

- Der Vorstand

 

 

- Der Kassenprüfungsausschuss

 

 

- Die Mitgliederversammlung

§

7

Der Vorstand

 

(1)

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt (§10(2)). Ihre Amtszeit endet mit dem Ablauf der folgenden ordentlichen Mitglieder­versammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ende der Amtszeit ist der Restvorstand befugt, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu kooptieren. Findet sich kein Amtswilliger, so kann ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen  Mitgliederversammlung  zwei   Ämter  in Personalunion führen.

 

 

 

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung

 

 

(2)

 Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

(3)

Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, können nur einstimmig von beiden Vorstandsmitgliedern gefasst werden und sind zu Beweiszwecken in Textform zu dokumentieren.

 

 

(4)

Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Gesellschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

 

(5)

Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Über die ein- und ausgehenden Gelder ist buchzuführen, die Kontoauszüge und Belege sind durchgehend zu nummerieren und in den Büchern zu verzeichnen. Alle Bücher müssen mit Seitenzahlen versehen und gebunden sein. Der Vorstand muss die Bücher jederzeit für eine Prüfung des Finanzamtes zur Verfügung halten; das Finanzamt muss die Bücher über Jahre zurück überprüfen können.

 

 

 

§

8

Der Kassenprüfungsausschuss

 

(1)

Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

 

 

(2)

Der Kassenprüfungsausschuss hat das Recht, jederzeit die Bücher, Schriften und Belege der Gesellschaft beim Vorstand einzusehen. Er prüft die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die sachliche Richtigkeit und Sparsamkeit bei den Ausgaben. Er hat hierfür insbesondere den Jahresabschluss, der durch den Vorstand zu erstellen ist, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen erstattet der Kassenprüfungsausschuss der ordentlichen Mitglieder­versammlung Bericht..

§

9

Mitgliederversammlung

 

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zum Beginn des Geschäftsjahres statt.


 

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies 30% der Mitglieder schriftlich fordern.


 

(3)

 Alle Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen minde­stens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.


 

(4)

Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat bei der Mitglie­derversammlung eine Stimme. Ordentliche oder fördernde Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können durch schriftliche Vollmacht ihre Stimme auf andere Mitglieder übertragen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig, außer bei einer Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§11(2)).


 

(5)

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu­fertigen, sie ist vom 1. Vorsitzenden, der auch in der Regel Versammlungsleiter ist, und dem Protokollanten, im Allgemeinen dem Schriftführer, zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Niederschriften zu gewähren.

§

10

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Chemischen Gesellschaft zu Heidelberg zuständig, wenn nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ dafür vorgesehen ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder, soweit nicht in dieser Sat­zung ein anderes Verhältnis festgelegt ist. Bei Stimmen­gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


 

(2)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

1)  Wahl der Mitglieder des Vorstands auf ein Jahr (jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres).

 

 

2)  Wahl des Kassenprüfungsausschusses auf zwei Jahre.

 

 

3)  Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Berichts des Kassenprüfungsausschusses.

 

 

4)  Entlastung von Vorstand und Kassenprüfungsausschuss.

 

 

5)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

 

6)  Ernennung von Ehrenmitgliedern. Für die Ernennung zum  Ehrenmitglied ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich.

 

 

7)  Satzungsänderungen. Für Satzungsänderungen ist die  Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich.

 

 

8)  Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators (§11).

§

11

Auflösung der Gesellschaft

 

 

(1)

Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 50% der ordentlichen und fördernden Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu ergehen. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Die Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.


 

(2)

Zur Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von minde­stens 3/4 der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der die Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen hat. Nach der Liquidation bestehendes Vermögen der Gesellschaft hat der Liquidator zu gleichen Teilen dem Anorganisch-, Organisch- ­und Physikalisch-Chemischen Institut der Universität Heidelberg zuzuführen, mit der Maßgabe, dies ausschließlich im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden.

       

§

12

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

 

am 15. November 2022

 

 

 

in dieser Fassung beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 21.11.2022
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