Siegel der Universität Heidelberg
Bild / picture

Neue Gespräche zur Umstellung der Lehramtsstudiengänge

25. Januar 2008

Die baden-württembergischen Universitäten zeigten sich befriedigt über die Klärung einer wichtigen Rechtsfrage zur Umstellung der Staatsexamensstudiengänge im Lehramt auf die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge – Pressemitteilung der Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg 

Ein Gutachten des renommierten Verwaltungsrechtsprofessors Hailbronner hat ergeben, dass es rechtlich zulässig ist, die Aufnahme in die Masterstudiengänge an Qualitätskriterien zu knüpfen, wie beispielsweise die Abschlussnote im Bachelorstudiengang.

"Das hilft uns in unseren Gesprächen mit den beteiligten Ministerien weiter", sagte der Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz, der Konstanzer Rektor Gerhart von Graevenitz. Das Land habe sich hier bisher aus verfassungsrechtlichen Bedenken zurückhaltend gezeigt. "Nun treten wir in eine neue Phase der Diskussionen ein und wir hoffen, dass wir in nächster Zeit zu einem guten Ergebnis kommen werden", sagte Gerhart von Graevenitz weiter. Im Mittelpunkt stehe dabei bei Universitäten und Land gleichermaßen das hohe Interesse an einer hervorragenden Lehrerausbildung, die man auch mit den neuen Studiengängen gewährleisten wolle.

Hier eine Zusammenfassung des Gutachtens:

Zusammenfassung
des Rechtsgutachtens von Herrn Professor Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner:
"Die Vereinbarkeit notenspezifischer Beschränkungen der Zulassung von Absolventen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen"
  1. Regelungen, die die Zulassung zum lehramtsbezogenen Masterstudium von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts bei der Bachelorabschlussprüfung abhängig machen, sind als Beschränkungen der freien Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen.
  2. Als subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG sind notenspezifische Zulassungsbeschränkungen dann gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgut dienen und hierzu erforderlich und geeignet sind und darüber hinaus mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.
  3. Die Verbesserung der Qualität der Ausbildung zum Lehrerberuf in lehramtsbezogenen Masterstudiengängen stellt ein hinreichend wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dar, die eine Beschränkung der Zulassung auf Bewerber, die einen besonders qualifizierten Abschluss im Bachelorstudium erreicht haben, zu rechtfertigen geeignet ist.
  4. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch Studierender ableiten, eine einmal begonnene Berufsausbildung ohne Nachweis des in einem bestimmten Ausbildungsabschnitts erreichten Kenntnisstandes fortzusetzen. Das Recht von Absolventen einer Staatsprüfung, eine Hochschulausbildung nach bestandenem Examen in einem staatlichen Vorbereitungsdienst fortsetzen zu können, gründet sich auf die Funktion der Staatsprüfung, die Befähigung zum Eintritt in den anschließenden Vorbereitungsdienst zu überprüfen. Der Bachelorabschluss als eigene Berufsqualifikation ist ungeachtet dessen, dass für die meisten Absolventen alternative Berufsfelder bislang nicht ausreichend zur Verfügung stehen, hiermit nicht vergleichbar.
  5. Zur Ausgestaltung des Verfahrens für die Abschlussprüfung im Bachelorstudium und die Regelung der Zulassung zum Masterstudium ist zu berücksichtigen, dass neben dem Ziel der Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung im Masterstudium auch den Interessen der Absolventen eines Bachelorstudiums Rechnung zu tragen ist. Das Prüfungsverfahren muss daher jedem Absolventen des Bachelorstudiums eine faire Chance gewährleisten, sich für die Fortsetzung der gewünschten Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen Schulen zu qualifizieren.

Rückfragen bitte an:
Katharina Kadel
Geschäftsstelle der Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg
Telefon 0711 120 933 60, Telefax 120 933 66  
kadel @lrk-bw.de

Allgemeine Rückfragen von Journalisten auch an:
Dr. Michael Schwarz
Pressesprecher der Universität Heidelberg
Tel. 06221 542310, Fax 542317
michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
http://www.uni-heidelberg.de/presse

Irene Thewalt
Tel. 06221 542310, Fax 542317
presse@rektorat.uni-heidelberg.de
Seitenbearbeiter: Email
zum Seitenanfang