Doping – was kann die Justiz tun?
27. Mai 2008
Jurist Prof. Dieter Rössner am 29. Mai als Referent bei der Ringvorlesung von Universität und Pädagogischer Hochschule Heidelberg – Gegen längere Sperren ohne Verschuldensnachweis
Der Referent der Ringvorlesung am nächsten Donnerstag (29.5.2008) gehört zu den weltweit renommiertesten Sportjuristen. Prof. Dr. Dieter Rössner (Universität Marburg) vereint die Qualitäten des Praktikers (Richter, Staatsanwalt, Referent im baden-württembergischen Justizministerium) mit jenen des Theoretikers (Professur für Kriminologie). Für die Dopingproblematik fordert er die Erweiterung des Strafgesetzbuchs (StGB) um spezielle Straftatbestände für Sportbetrug (Wettbewerbsverfälschung, Bestechung, Bestechlichkeit) entsprechend den Prinzipien des allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie eine wesentlich weitergehende Zusammenarbeit von Staat und Sport, zumal in Anbetracht organisierter Kriminalität und krimineller Netzwerke, denen der organisierte Sport oft recht hilflos ausgeliefert ist.
Außerdem darf der Sport nach Rössner kein Blankoscheck für Körperverletzung sein. Die Justiz kann einen Beitrag zur Kontrolle und zum Schutz der Sportmoral leisten. Er fordert aber auch die Aufnahme des Schuldprinzips in das sportrechtliche Kontroll- und Bestrafungssystems, d.h. die Abkehr vom Prinzip der strict liability bei Fällen, in denen längere Sperren drohen. Denn genauso wie Doper bestraft werden sollen, müssen zu Unrecht des Dopings Beschuldigte größere Chancen bekommen (in dubio pro reo), das Risiko der Bestrafung Unschuldiger muss verringert werden. Strafbarkeitslücken sieht er bei der Dopingproblematik kaum, aber Gesetzeslücken beim Jugend- und Gesundheitsschutz.
Nach den Praxisberichten des Rechtsanwalts Dr. Michael Lehner wird Prof. Dr. Rössner die notwendigen theoretischen Ergänzungen liefern. Interessant werden für die Zuhörer zusätzlich seine Erfahrungen als Gutachter im Fall des Olympiasiegers Dieter Baumann sein.
Donnerstag, 29.5.2008, 16.15 Uhr
Hörsaal des Instituts für Sportwissenschaft
Im Neuenheimer Feld 700
Rückfragen bitte an:
Prof. Dr. Gerhard Treutlein
Tel. 06221 401669 oder 0172 9334838
treutlein@ph-heidelberg.de
Allgemeine Rückfragen von Journalisten auch an:
Dr. Michael Schwarz
Pressesprecher der Universität Heidelberg
Tel. 06221 542310, Fax 542317
michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
http://www.uni-heidelberg.de/presse
Irene Thewalt
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presse@rektorat.uni-heidelberg.de
Außerdem darf der Sport nach Rössner kein Blankoscheck für Körperverletzung sein. Die Justiz kann einen Beitrag zur Kontrolle und zum Schutz der Sportmoral leisten. Er fordert aber auch die Aufnahme des Schuldprinzips in das sportrechtliche Kontroll- und Bestrafungssystems, d.h. die Abkehr vom Prinzip der strict liability bei Fällen, in denen längere Sperren drohen. Denn genauso wie Doper bestraft werden sollen, müssen zu Unrecht des Dopings Beschuldigte größere Chancen bekommen (in dubio pro reo), das Risiko der Bestrafung Unschuldiger muss verringert werden. Strafbarkeitslücken sieht er bei der Dopingproblematik kaum, aber Gesetzeslücken beim Jugend- und Gesundheitsschutz.
Nach den Praxisberichten des Rechtsanwalts Dr. Michael Lehner wird Prof. Dr. Rössner die notwendigen theoretischen Ergänzungen liefern. Interessant werden für die Zuhörer zusätzlich seine Erfahrungen als Gutachter im Fall des Olympiasiegers Dieter Baumann sein.
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