Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung (GefB) von Arbeitsstätten basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz und diversen Arbeitsschutzverordnungen (insbesondere auch der Biostoff-Verordnung, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung).
Neben Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie den physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmenden (technische Gefährdungen) besteht auch Ermittlungsbedarf bei der Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (psychische Belastungen).
Für die Ermittlung der technischen Gefährdungen an den Einrichtungen der Universität und des Universitätsklinikums Heidelberg stellt die Abteilung Arbeitssicherheit Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung, die bei den für die einzelnen Einrichtungen zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit angefordert werden können. Die Unterlagen werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert und liegen seit 2022 in der Version 3.0 vor.
Eine Gefährdungsbeurteilung in einer Einrichtung beginnt mit einem von der Abteilung Arbeitssicherheit initiierten Startgespräch; die Durchführung der gesamten Maßnahme wird von der zuständigen Fachkraft eng begleitet.
Zuerst wird Organisationsstruktur der Einrichtung (z.B. Institut, Seminar, Klinik) ermittelt. Dabei werden alle Bereiche innerhalb dieser Einrichtung erfasst (z.B. Arbeitsgruppen, Abteilungen, Stationen, Werkstätten), Zuständigkeiten definiert, Personen zur Koordination und Durchführung bestimmt sowie der Beginn und das Ende der GefB festgehalten.
Danach wird Organisation des Arbeitsschutzes überprüft. Sind alle erforderlichen Funktionsträger (Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfende, …) vorhanden? Allgemeine und Spezifische Gefährdungen werden mittels Checklisten ermittelt.
Sollten vorhandene Gefährdungen nicht darin enthalten sind, können zusätzliche eigene Fragen oder Listen angelegt werden.
In allen Checklisten gibt es die drei Spalten: ja, nein und entfällt. Sämtliche mit nein markierte Fragen (=Mängel) müssen in den Maßnahmenkatalog eingetragen und abgearbeitet werden.
Die Unterschrift der Bereichsverantwortlichen wird nach beendeter Gefährdungsbeurteilung in den Teilbereichen einer Einrichtung geleistet. Sind alle Unterschriften vorhanden, folgt als letztes die Unterschrift der Einrichtungsleitung, der für die Durchführung und die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung gesamtverantwortlich zeichnet.
Eine Fortführung der Gefährdungsbeurteilung ist jährlich bzw. bei Änderungen in den Arbeitsabläufen erforderlich.
Besonders schutzbedürftige Personengruppen
Der Arbeitgebende muss bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefahren für „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ berücksichtigen (§ 4 Nr. 6 ArbSchG). Dazu zählen z.B. Jugendliche, schwangere Frauen, stillende Mütter und behinderte Beschäftigte, aber auch ältere Beschäftigte.
Nicht nur gelten für diese Personengruppen besondere gesetzliche Vorgaben (beispielsweise JArbSchG, MuSchG, ...), ihre besonderen Schutzbedürfnisse müssen auch in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Nach § 10 Mutterschutzgesetz muss beispielsweise jeder Arbeitsplatz bereits vorab hinsichtlich möglicher Gefährdungen für werdende und stillende Mütter beurteilt werden.
Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote
Werdende und stillende Mütter dürfen mit Gefahrstoffen nur unter bestimmten Rahmenbedingungen ausgesetzt sein. Das Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie mit bestimmten Krankheitserregern ist generell unzulässig.