1. Quartal 2015

Newsletter der IBF der Universität Heidelberg, 1. Quartal 2015


Allgemein

Liebe Nutzer/innen der IBF,

wir wünschen ein erfolgreiches, neues Jahr. Anbei ein paar Informationen der Tierschutzbeauftragten mit der Bitte um Berücksichtigung.

Kreuzung von genetisch veränderten Mauslinien

Vor neuen Kreuzungen von genetisch veränderten Linien, auch wenn diese bisher als unbelastet eingestuft wurden, ist mit dem zuständigen TSB Kontakt aufzunehmen. Es muss abgeklärt werden, ob durch die Kreuzung möglicherweise doch eine Belastung zu erwarten ist und damit die Zucht dieser Tiere genehmigungspflichtig wird. Dies muss vor der Zucht und nicht rückwirkend abgeklärt werden!

Perfusionsfixationen

Bei der Durchführung von Perfusionsfixationen handelt es sich um genehmigungspflichtige Versuchsvorhaben. Das Durchführen von Perfusionsfixationen im Rahmen einer Tötungsanmeldung ist nicht zulässig!

Tötungsanmeldungen nach §4 Tierschutzgesetz (Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken)

Werden Tötungen nach §4 Tierschutzgesetz angemeldet, dürfen bei den Tieren vor der Tötung keinerlei Eingriffe oder Behandlungen vorgenommen werden. Erst nach Eintreten des Todes sind Eingriffe wie z.B. Organentnahmen erlaubt. Sollen vorher dennoch Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden (z.B. Fixationen, Injektion von BrdU) ist dafür ein genehmigter Tierversuchsantrag zwingende Voraussetzung.

Arbeiten unter Aufsicht

Darf ein Mitarbeiter in einem angezeigten oder genehmigten Versuchsvorhaben bzw. einer angemeldeten Tötung nur unter Aufsicht tätig werden, muss die zur Aufsicht berechtigte Person im Raum anwesend sein. Die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail ist nicht ausreichend! Sollen diese Personen Eingriffe selbstständig, d.h. ohne Beaufsichtigung durchführen, kann dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies ist problemlos möglich, weitere Informationen erteilt Ihnen die/der für Sie zuständige Tierschutzbeauftragte.

Einsatz von Medikamenten

Laut Arzneimittelgesetz müssen bei allen Tieren, auch Versuchstieren, zur Anästhesie, Behandlung etc. veterinärmedizinische Zubereitungen verwendet werden. Erst wenn solche nicht zur Verfügung stehen, ist eine Umwidmung von humanmedizinischen Zubereitungen für die Anwendung erlaubt. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Durchführung Ihrer tierexperimentellen Eingriffe.

Nicht-Technische Projektzusammenfassung

Jedem Antrag auf Genehmigung oder Anzeige eines Tierversuchsvorhabens ist eine nicht-technische Projektzusammenfassung beizufügen. Diese wird vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bundesweit veröffentlicht. Die nicht-technische Projektzusammenfassung muss online direkt an das Regierungspräsidium Karlsruhe geschickt werden, hiervon wird kein Ausdruck benötigt. Es muss das Formular des BfR verwendet werden, das hier hier oder hier zu finden ist. Bei der nicht-technischen Projektzusammenfassung muss der gleiche Kurztitel wie im Antrag verwendet werden, da beim Regierungspräsidium Karlsruhe sonst keine Zuordnung möglich ist. Das BfR hat im Dezember 2014 die ersten Projektzusammenfassung veröffentlicht. Die Datenbank ist unter diesem Link einzusehen.

Tierbestellungen

Sollten Sie Tierlieferungen erhalten, die nicht über die IBF gehen, z.B. im Rahmen von Kooperationen, müssen wir darum bitten, dass Sie Frau Gärtner oder Frau Pfeffer darüber informieren sowie das Gesundheitszeugnis der Tiere hinzuzufügen. Dies ist insofern notwendig, da auch diese Tiere auf die korrekten Projekte verbucht werden müssen.

Fahrzeuggestützte Tiertransporte

Wir möchten Sie noch einmal darauf hinweisen, dass mittlerweile das Maustaxi für fahrzeuggestützte Tiertransporte zur Verfügung steht. Die Preise und Konditionen können Sie hier einsehen, Anfragen können gerne an die Adresse transport@ibf.uni-heidelberg.de geschickt werden.





 
Letzte Änderung: 15.01.2015
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