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WeiterbildungsangeboteBildungszeit

Ein wichtiges Förderinstrument zur beruflichen Weiterbildung ist die Bildungszeit. Beschäftigte in Baden-Württemberg haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen. 

Die Bildungsfreistellung kann genutzt werden für die berufliche oder politische Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Wichtig ist, dass der Anbieter als Bildungsträger im Sinne des BzG BW vom Regierungspräsidium Karlsruhe anerkannt ist.

Beantragung

Bitte beachten Sie unbedingt das Vorgehen zur korrekten Beantragung, Bewilligung und Dokumentation der Bildungszeit. 

  • schriftlich bei der dienstvorgesetzten Führungskraft
  • mit dem Antrag der Universität Heidelberg (nicht dem Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe)
  • spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme

mit erforderlich beigelegten Informationen zu:
a) Bildungsveranstaltung und
b) Anbieter (siehe Liste der anerkannten Bildungsträger) 

Diese Informationen benennen/belegen

  1. die durchführende Bildungseinrichtung (Anbieter) samt Angaben zu ihrer Anerkennung nach dem BzG BW,
  2. dass es sich um eine Bildungsveranstaltung nach Maßgabe des BzG BW handelt,
  3. dass die Bildungsveranstaltung eine berufliche Weiterbildung, eine politische Weiterbildung oder eine Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist,
  4. welches die Lernziele und Lerninhalte der Bildungsveranstaltung sind,
  5. welches die Zielgruppe der Veranstaltung ist (die Veranstaltung muss frei zugänglich sein) und
  6. wie der zeitliche Aufbau der Veranstaltung gestaltet ist (zur Überprüfung, ob die Veranstaltung im Durchschnitt mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfasst, wobei bei mehrtägigen Veranstaltungen auch e-Learning zulässig ist, wenn die Präsenzzeit überwiegt).

Antragsbewilligung nur durch die dienstvorgesetzte Führungskraft

Die dienstvorgesetzte Führungskraft bestätigt den Antragseingang und entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. Erfolgt die Entscheidung nicht fristgerecht bis zu vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, gilt der Antrag als bewilligt. Eine Ablehnung kann die dienstvorgesetzte Führungskrafte in bestimmten Fällen vornehmen, beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleg:innen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen.

Bildungszeit kann nur für Weiterbildungen bei bereits anerkannten Bildungseinrichtungen beantragt werden. Sollte das Anerkennungsverfahren des Bildungsträgers beim RP noch nicht begonnen oder noch nicht abgeschlossen sein, ist der Antrag durch die dienstvorgesetzte Führungskraft abzulehnen. Eine Liste der anerkannten Bildungsträger finden Sie auf den Seiten des Regierungspräsidiums.

Anspruch auf Bildungsfreistellung

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht für alle Beschäftigten der Universität sowie Auszubildende, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.

Eine Übertragungung nicht aufgebrauchter Bildungszeit in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Freistellung ohne Übernahme der Kosten der Bildungsmaßnahme

Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.

Dokumentationspflicht

Erforderlich: Nach der Genehmigung bzw. Ablehnung sind eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Antragsunterlagen an die Abt. 5.3 Personalentwicklung im Personaldezernat der Universität zu senden.

Nachdem die jeweils verantwortlichen dienstvorgesetzten Führungskräfte den Antrag auf Bildungszeit geprüft und entweder genehmigt oder angelehnt haben, wird dieser samt der dem Antrag beigefügten Unterlagen zur Bildungsmaßnahme nachrichtlich an das Personaldezernat der Universität, Abt. 5.3 Personalentwicklung, in Kopie gesendet. Das Original verbleibt bei den dienstvorgesetzten Führungskräften. Diese Zusendung der Kopie hat grundsätzlich immer zu erfolgen, sowohl bei Genehmigung als auch bei Ablehnung und dient dem Zwecke der Dokumentation gemäß § 11 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).

Eintrag in die Urlaubskarte

Die dienstvorgesetze Führungskraft veranlasst bei Genehmigung, dass die genehmigte Bildungszeit auf der Rückseite der Urlaubskarte unter “Sonderurlaub/ Arbeitsbefreiung” nach bekanntem Vorgehen eingetragen wird - in der Spalte "Grund" wird nun  "Bildungszeit" eingetragen. So wird gewährleistet, dass der Bildungszeitanspruch pro Kalenderjahr (max. 5 Tage) in der eigenen Einrichtung dokumentiert wird.

Veranstaltungen des Internen Bildungsprogramms der Universität Heidelberg

Diese können unter Umständen auf die Bildungszeit angerechnet werden, wenn sie Themen zum Gegenstand haben, die auch das BzG BW erfasst.

Die erforderliche Zertifizierung der Universität Heidelberg als anerkannte Bildungseinrichtung nach § 10 Absatz 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist seitens des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe am 02.09.2015 erfolgt.