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ASR A6 BildschirmarbeitBildschirmarbeit

Die ASR A6 konkretisiert die Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von
Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten.

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

Zum ersten Mal gibt es eine konkrete Definition, ab wann ein Arbeitsplatz als Bildschirmarbeitsplatz zu deuten ist und den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen genügen muss. Die ASR A6 gilt konkret für:

  1. die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten (einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Bildschirmarbeitsplätzen sowie an Telearbeitsplätzen) und 
  2. die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten.

Neben den klassischen „Büroarbeitsplätzen“ gilt also auch als Bildschirmarbeitsplatz, wenn dort tragbare Bildschirmgeräte (z.B. Laptops, Tablets, Smartphones, etc.) regelmäßig aufgestellt werden. Auch klassische Telearbeitsplätze, aber auch Desk Sharing Arbeitsplätze und auch Dokumentationsplätze (zum Beispiel in Laboratorien) fallen unter diese Definition, selbst wenn dort kein festes Bildschirmgerät verbaut ist.

1 - Ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten

In der ASR A6 wird Bildschirmarbeit definiert durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion. Die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion umfasst die Aufnahme und Eingabe von Informationen mit Hilfe eines Bildschirmgerätes. Das alleinige Telefonieren mit einem Smartphone gilt nicht als Bildschirmarbeit, wohl aber die (regelmäßige) Eingabe von Informationen in eine App auf dem Smartphone oder Tablet.

2 - Regelmäßige ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten

Auch für das Arbeiten mit modernen tragbaren Geräten gibt es nun konkrete Zeitangaben, ab wann Bildschirmarbeit vorliegt und ein den Vorgaben der ASR A6 entsprechender Arbeitsplatz vorzuhalten ist: 

  • bei abgelegter Verwendung (z. B. von Notebook) mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechungen (oder mehr als 3 Stunden am jeweiligen Tag mit Unterbrechungen) 
  • bei handgehaltener Verwendung (z. B. von Smartphone) mehr als 1 Stunde am jeweiligen Tag (sofern Nutzungsintervalle nicht sehr kurz)
  • bei kopfgetragener Verwendung (z. B. von Datenbrillen) oder anderer körpergetragener Verwendung bei jeglicher Verwendung.

Wann gilt die ASR A6 nicht? Ausgenommen von der ASR A6 sind unter anderem Arbeitsplätze, an denen nur unregelmäßig tragbare Bildschirmgeräte eingesetzt werden, die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (z.B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder die Bedienerplätze von Maschinen.

Belastung und Gefährdungen

  1. Tätigkeit an Bildschirmgeräten kann die Augen belasten (andauernde Scharfstellung der Augen auf einen konstanten Sehabstand, Zeichenhöhe, Konturenschärfe und Kontrast sowie Blendung und Reflexion)
  2. Physische Belastung kann als Haltungsarbeit auftreten
    1. Statische Haltungsarbeit -> Bewegungsmangel
    2. Festhalten tragbarer Bildschirmgeräte -> belastende Haltearbeit
    3. Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion -> Belastung des Hand-Arm-Systems, einzelner Finger durch sich wiederholende Bewegungsabläufe
  3. Psychische Belastung z.B. aus Art der Tätigkeit, Arbeitsorganisation, Arbeitsmitteln oder Softwaregestaltung
  4. Belastung aus der Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Lärm, räumliche Bedingungen, Raumklima, Luftqualität)

Aus der Belastung entsteht je nach Art, Dauer und Intensität eine Beanspruchung des Beschäftigten. Eine Beanspruchung kann zu förderlichen oder beeinträchtigenden Folgen führen, wobei letztgenannte sich negativ auf die Gesundheit auswirken können und als Gesundheitsgefährdung bezeichnet werden.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte die möglichen Gefährdungen der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen und an Arbeitsplätzen mit ortsveränderlicher Verwendung von Bildschirmgeräten festzustellen und zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz abzuleiten und durchzuführen. Darüber hinaus ist auch zu ermitteln, ob Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten sind (z. B. Angebotsvorsorge).

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind dabei insbesondere folgende Belastungsfaktoren zu berücksichtigen:

  1. Aufgabengestaltung (z. B. Sehaufgabe, Belastungswechsel (physisch, psychisch), Erholungszeit),
  2. Arbeitsraum (z. B. Grundfläche, Bewegungsfläche),
  3. Arbeitsplatz (z. B. Arbeitsfläche, Fuß- und Beinfreiraum, Sehabstände),
  4. Arbeitsmittel (z. B. Bildschirmgeräte) sowie erforderliches Mobiliar (z. B. Sitzgelegenheit, Arbeitstisch),
  5. Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion (z. B. Benutzerfreundlichkeit/Softwareergonomie, Ein- und Ausgabemittel, Umgang mit Daten), 
  6. Arbeitsumgebung (z. B. Beleuchtung, Lärm, Klima), 
  7. Arbeitsorganisation (z. B. Arbeitszeitgestaltung, Nutzung von Arbeitsplätzen durch mehrere Beschäftigte, soziale Beziehungen, Nutzung unterschiedlicher Arbeitsplätze durch einen Beschäftigten) und 
  8. hygienische Aspekte bei der Nutzung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten durch mehrere Beschäftigte (z. B. Desk Sharing).

Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Bildschirmarbeitsplätze aufgabenangemessen gestaltet und entsprechend der Arbeitsumgebung, den Beschaftigten und den Arbeitsmitteln angemessen ausgewählt sind. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit Körperhilfsmitteln (z. B. mit Herzschrittmacher) müssen gegebenenfalls auftretende elektromagnetischen Felder bewertet werden.

Wichtig: Die Anforderungen der ASR A6 müssen beim Einrichten und bei jeder wesentlichen Änderung berücksichtigt werden.

Unterweisung

Auch wenn es offenbar vielen nicht klar ist, gilt auch für Bildschirmarbeit: Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit mit Bildschirmgeräten und danach mindestens jährlich angemessen und ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich dabei insbesondere die psychischen und physischen Belastungsfaktoren und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in den Blick nehmen. Die Unterweisung beinhaltet mindestens:

  1. die Einstellung der Arbeitsmittel und des Mobiliars auf die Körpermerkmale und Fähigkeiten der Beschäftigten (z. B. Tisch-, Stuhl-, Bildschirmanpassung und Software), insbesondere bei nicht persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen,
  2. bei Bedarf die Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern,
  3. die Anordnung der Arbeitsmittel,
  4. die wechselnde Körperhaltung und
  5. ggf. betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen.

Sofern es sich um die ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten handelt, muss die Unterweisung mindestens beinhalten:

  1. die Einnahme einer neutralen Körperhaltung,
  2. die belastungsoptimierte Verwendung durch Begrenzung der Anwendungszeiten und Belastungswechsel,
  3. Maßnahmen zur Vermeidung von Reflexionen und Blendungen,
  4. die Einstellung der Arbeitsmittel einschließlich Software und des Mobiliars sowie
  5. die sicherheitsgerechte Verwendung, insbesondere die zu vermeidende Verwendung während der Fortbewegung und in Gefahrenzonen.

Soweit ein Telearbeitsplatz von den Bildschirmarbeitsplätzen im betrieb abweicht, ist insbesondere folgendes zu unterweisen:

  1. die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel,
  2. die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz und
  3. Belastungswechsel (regelmäßige Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten)

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln müssen über elektromagnetische Felder, die bei der Arbeitsaufgabe und durch die Arbeitsumgebungsbedingungen auftreten können, unterrichtet werden

 

Allgemeine Gestaltungsanforderungen

Pausen

Die Tätigkeit an Bildschirmgeräten soll regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden, um eine einseitige physische und psychische Belastung und einseitige Belastung bei der Seharbeit zu vermeiden. Ist das nicht möglich, sollten regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglicht werden.

Zeichendarstellung 

Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Zeichenhöhe und Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm ergonomisch in diesem Rahmen individuell einstellbar sein. Eine gute Zeichenschärfe ist dann gegeben, wenn sie auf dem gesamten Bildschirm
der Zeichenschärfe von gedruckten Zeichen möglichst nahekommt (idealerweise höchste darstellbare Auflösung).

Darstellungsqualität

Die Darstellung auf dem Bildschirm oder Bildschirmgerät muss verzerrungs- und flimmerfrei sein.

Zeichenhöhen und Sehabstand

Für die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten gibt es für die Zeichenhöhen zur Darstellung des Arbeitsinhaltes konkrete Anforderungen in der ASR A6, die der Tabelle 1 Empfohlene Zeichenhöhe in Abhängigkeit vom Sehabstand zu entnehmen sind (Funktions- und Schaltflächen dürfen ggfls. abweichend gestaltet werden). Auch für den Abstand zum Bildschirm gibt es konkrete Vorgaben, die der Tabelle 2 Empfohlener Sehabstand in Abhängigkeit der Bildschirmdiagonale zu entnehmen sind. Für die am Standort am häufigsten eingesetzten Geräte mit einer Bildschirmdiagonale von 19 Zoll wird beispielsweise ein Sehabstand von 800 mm empfohlen, wenn der gesamte Bildschirminhalt ohne Kopfbewegung erfasst werden soll. Die verwendete Software muss so eingestellt werden können, dass sie die vorhandene Hardware unterstützt und so die Zeichenschärfe gewahrt bleibt.

Helligkeit und Kontrast

Helligkeit und Kontrast müssen eingestellt werden können. Wenn der Bildschirm so aufgestellt und beschaffen ist, dass sich Reflexionen und Spiegelungen auf der Bildschirmoberfläche nicht störend bemerkbar machen, sollte ein weiß dargestellter Hintergrund etwas heller sein als die Umgebung in Blickrichtung. Es hat sich z.B. eine Leuchtdichte von 100 cd/m2 bis 150 cd/m2 bei einer Beleuchtungsstärke am Büroarbeitsplatz von ca. 500 lx bewährt, sofern keine zusätzlichen Filter (z.B. aufgrund von Anforderungen des Datenschutzes) angebracht werden.

Softwareergonomie

Software muss ergonomisch gestaltet und gebrauchstauglich sein, damit Beschäftigte ihre Arbeitsaufgaben effektiv, effizient und zufriedenstellend erledigen können. Das bedeutet auch, das erforderliche Werkzeuge und Informationen durch die Software bereitsgestellt und auf unnötige Funktionen und Angaben verzichtet wird. Software soll Informationen in einer zugänglichen, verständlichen und leserlichen Form bereitstellen. Sie muss individualisierbar sein und eine Anpassabrkeit an Hardware und Umgebungsbedingungen muss gewährleistet sein. Software muss selbstbeschreibungsfähige Dialoge verwenden und den Erwartungen der Beschäftigten entsprechen.

 

Gestaltung Ortsgebundener Bildschirmarbeitsplätzen einschließlich Telearbeitsplätze

Beim Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen kommt der Anpassung des Arbeitsplatzes mit seinen Arbeitsmitteln und Mobiliar an die jeweiligen Beschäftigten eine hohe Bedeutung zu. Angepasst werden müssen insbesondere:

  1. die Arbeits- und Sitzhöhe an die jeweiligen Körpermaße, d. h., je nach Ausstattung müssen Stuhl, Tisch und eine gegebenenfalls erforderliche Fußstütze an die Körpermaße des jeweiligen Beschäftigten angepasst werden,
  2. die Aufstellung des Bildschirms, so dass ein Sehabstand von mindestens 500 mm gegeben ist und die Sehachse näherungsweise senkrecht auf der Mitte der Bildschirmoberfläche steht,
  3. die Zeichendarstellung auf dem Bildschirm in Abhängigkeit vom Sehabstand und 
  4. die Anordnung der Eingabemittel (z.B. Maus, Tastatur), so dass der Unterarm waagerecht ausgerichtet ist und die Eingabemittel ohne Bewegungen des Oberarms betätigt werden können.

Oberflächen, Kanten und Ecken an Arbeitsmitteln und Mobiliar (z.B. Tischplatten, Tastaturen) müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden. Sofern die Materialdicke es zulässt, ist für Kanten und Ecken mindestens ein Radius von 2 mm erforderlich.  In den meisten Fällen sind Oberflächen von Arbeitsplatten, Sitzflächen, Armauflagen, Tastaturen und sonstigen Eingabemitteln aus Glas oder Metall ungeeignet.

Anforderungen an Bildschirme

Bildschirme müssen ohne erhöhten Kraftaufwand höhenverstellbar sowie dreh- und neigbar sein. Bildschirme sollen so im Blickfeld aufgestellt werden, dass die Blicklinie ca. 30° bis 35° aus der Horizontalen nach unten geneigt ist und im Bereich der Bildschirmmitte in einem Winkel von ca. 90° auf die Bildschirmoberfläche auftrifft (siehe Abbildung).

Schematische Seitendarstellung von Blickfeld und Blicklinie in einer neutralen Kopfhaltung

Mehrere Bildschirme oder Bildschirmgeräte am Arbeitsplatz

Wenn die Arbeitsaufgabe es erfordert, dass mehrere Softwareanwendungen gleichzeitig geöffnet sein müssen, z.B. bei Bildbearbeitungen, umfangreichen Textanwendungen oder Tabellenkalkulationen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob ein großer Bildschirm oder mehrere Bildschirme nebeneinander notwendig sind. Bei der Verwendung von mehreren Bildschirmen oder Bildschirmgeräten nebeneinander sollen Darstellungsart (positiv/negativ), Auflösung und Helligkeit der Anzeige sowie Farbgebung der Bildschirmgehäuse aufeinander abgestimmt sein. Je nach Aufstellung der Bildschirme müssen diese für einen großen Betrachtungswinkel geeignet sein, damit Bildschirminhalte aus verschiedenen Betrachtungswinkeln gut erfasst werden können

Schematische Ansicht von Oben: Nutzer vor Schreibtisch mit zwei Bildschirmen, einmal gleichberechtigte Nutzung der Bildschirme, einmal vorrangige Nutzung eines Bildschirms

Alternative Eingabemittel

Bei spezifischen Arbeitsaufgaben dürfen alternative Eingabemittel (z.B. Spracheingabe, Stift, Gestensteuerung, Vertikalmaus) eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzliche Belastung für die Beschäftigten entsteht. Auch bei Beschwerden und Beeinträchtigungen bei der Benutzung herkömmlicher Eingabemittel können alternative Eingabemittel sinnvoll sein.

Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegung

Die Gestaltung eines Bildschirmarbeitsplatzes soll Bewegung ermöglichen. Ununterbrochene statische Belastung ist auf ein Minimum zu reduzieren. Dies kann z.B. durch mehrfachen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen im arbeitstäglichen Verlauf erreicht werden. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist vorzugsweise als Sitzarbeitsplatz oder Steh-/Sitzarbeitsplatz einzurichten. Beim Sitzen muss dynamisches Sitzen möglich sein, d. h. ein Arbeiten in vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung. Die mittlere Sitzhaltung entspricht dabei der sogenannten Referenzsitzhaltung.

  1. Um einen dynamischen Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten zu erleichtern, werden höhenverstellbare Arbeitsflächen empfohlen.
  2. Stufenlos höhenverstellbare Arbeitsflächen von 650 mm bis 1250 mm sind gegenüber den einstellbaren oder festen Arbeitsflächenhöhen vorzuziehen.

Für wechselnde Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen muss unmittelbar vor der Arbeitsfläche eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m2 zur Verfügung stehen, wobei Breite und Tiefe mindestens 1.000 mm betragen müssen. Nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze erfordern eine Breite der freien Bewegungsfläche von mindestens 1.200 mm (siehe auch ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen").

Unter der an Sitzarbeitsplätzen und Steh-/Sitzarbeitsplätzen genutzten Arbeitsfläche muss ein bewegungsgerechter Beinraum zur Verfügung stehen. Ist tätigkeitsbedingt die Arbeit im Stehen zu verrichten, müssen die Beschäftigten im Arbeitsbereich zwischen unterschiedlichen Arbeitshaltungen wechseln können. Für diesen Fall sollen unterhalb der Arbeitsfläche ausreichend große Knie- und Fußräume vorhanden sein.

Arbeitsflächen

Die Arbeitsflächen sind je nach Arbeitsaufgabe und den erforderlichen Arbeitsmitteln zu bemessen. Eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel muss möglich sowie ausreichend Raum für deren Verwendung vorhanden sein. Unterschiedliche Körperhaltungen müssen ermöglicht werden.

  • Für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten müssen neben den Flächen für Bildschirme, Bildschirmgeräte und Eingabemittel zusätzliche Flächen für Schriftgut und weitere Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Um eine flexible Anordnung aller Arbeitsmittel zu ermöglichen, muss die Arbeitsfläche mindestens 1.600 mm breit und mindestens 800 mm tief sein. Bei Verwendung von nur einem Bildschirm, geringem Arbeitsmittelbedarf und wenig Schriftgut darf die Arbeitsflächenbreite auf 1.200 mm verringert werden.
  • Für sonstige Tätigkeiten müssen die Arbeitsflächen von Bildschirmarbeitsplätzen entsprechend den erforderlichen Arbeitsmitteln bemessen werden. Für eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel sind sie mindestens 1.200 mm breit und 800 mm tief zu gestalten. Bei geringem Arbeitsmittelbedarf (z.B. nur Bildschirmgerät und Tastatur) dürfen Arbeitsflächen, auf ein Mindestmaß von 800 mm x 800 mm reduziert werden.

Referenzsitzhaltung

Die Referenzsitzhaltung muss für die Einstellung von Stuhl und Arbeitsfläche sowie die Anordnung der für die Bildschirmarbeit benötigten Arbeitsmittel auf der Arbeitsfläche (z.B. Bildschirm und Tastatur) eingenommen werden, um ergonomisch günstiges Arbeiten zu ermöglichen. 

In der Referenzsitzhaltung sitzen Beschäftigte aufrecht auf dem Arbeitsstuhl und nutzen die gesamte Sitzfläche so, dass Kontakt zur Rückenlehne besteht. Die Füße stehen vollflächig auf dem Boden. Der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel sowie zwischen Oberschenkel und Becken beträgt etwa 90° oder etwas mehr. Der Winkel zwischen Unterarm und Oberarm beträgt etwa 90° oder mehr. Die Hände befinden sich in Ellenbogenhöhe und liegen in Verlängerung des Unterarms auf der flachen Tastatur, die Handballen auf der Arbeitsfläche. Die Unterarme liegen locker auf Arbeitsfläche oder Armlehne.

Bei Bildschirmarbeit ist ein häufiger Haltungswechsel und Wechsel der Sitzposition anzustreben. Unter einem Wechsel der Sitzposition ist das Sitzen in vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung zu verstehen (dynamisches Sitzen).

Referenzsitzhaltung: Person sitzt am Schreibtisch, Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel sowie zwischen Ober- und Unterarm ≥ 90°

Arbeitsstuhl

Für Büroarbeit muss ein Büro-Arbeitsstuhl mit mindestens folgenden Eigenschaften zur Verfügung stehen:

  1. das Oberteil des Stuhls besteht aus einer gepolsterten, atmungsaktiven Sitzfläche und Rückenlehne; die Rückenlehne kann auch aus netzähnlichem Material bestehen,
  2. das Oberteil ist drehbar und so stufenlos höhenverstellbar, dass die Referenzsitzhaltung eingenommen werden kann,
  3. die Rückenlehne ist neigbar und unterstützt die natürliche Form der Wirbelsäule beim Wechsel zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung (dynamisches Sitzen) und ist auf das Benutzergewicht anpassbar,
  4. der Stuhl verfügt über eine Sitzfläche, die gewährleistet, dass die Rückenlehne in ihrer Funktion genutzt werden kann, die Oberschenkel möglichst vollständig aufliegen und die Kniekehlen frei bleiben,
  5. das Untergestell ist stabil und standsicher,
  6. die Stuhlkonstruktion fängt das Körpergewicht beim Hinsetzen auch in der untersten Sitzposition federnd ab,
  7. sofern Rollen vorhanden sind, müssen diese beim unbelasteten Stuhl ein unbeabsichtigtes Wegrollen verhindern und
  8. verfügt ein Stuhl über Armauflagen, müssen diese auf Arbeitsflächenhöhe einstellbar sein.

Alternative Sitzmöbel wie Pendelhocker oder Sitzbälle sind nur als temporäre Übungsgeräte zu nutzen, sie sind aufgrund erhöhter Unfallgefahr nicht als Arbeitsstuhl geeignet. Vorlagenhalter müssen standsicher und ergonomisch neigbar sein, Fußsstützen (wenn notwendig) ausreichend groß und breit und leicht stufenlos neig- und verstellbar.

Beleuchtung

Die Beleuchtung muss den Vorgaben der ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung entsprechen. Sie muss der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten anpassbar sein. Blendungen durch natürliche oder künstliche Beleuchtung sind zu vermeiden. Direktblendung durch Tageslicht kann durch Fensterflächen entstehen, ein angemessener Helligkeitsunterschied zwischen Bildschirm und Fensterfläche ist in der Regel erreicht, wenn:

  • hinter dem Bildschirm in Blickrichtung keine Fensterfläche sichtbar ist,
  • die Blickrichtung zum Bildschirm parallel zur Fensterfront verläuft,
  • bei Fensteranordnung über Eck die in Blickrichtung hinter dem Bildschirm sichtbaren Fensterflächen über einen blickdicht einstellbaren Blendschutz verfügen.

Indirektblendungen sind zu vermeiden durch:

  • Verwendung entspiegelter Bildschirme
  • Arbeitsplatzanordnung, so dass Licht von oben schräg seitlich auf den Arbeitsplatz einfällt

Ergänzende Anforderungen an Telearbeitsplätze

Für Telearbeitsplätze und Mobiles Arbeiten gelten ergänzende Anforderungen zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung von Beschäftigten, Arbeitsmittel, Mobiliar und Beleuchtung sowie zur Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten nach §2 Absatz 7 ArbStättV