Regelungen zum Prüfungsverfahren am Philosophischen Seminar
- An- und Abmeldezeiträume für Prüfungen
- Welche Prüfungen sind anmeldepflichtig?
- Wie funktioniert die Anmeldung?
- Prüfungsfristen
- Prüfungsrücktritt
- Verlängerung von Abgabefristen
- Versäumnis einer Prüfung
- Prüfungswiederholung
- Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen
- Kann ich Einsicht in meine Prüfungsunterlagen nehmen?
- Kann ich Widerspruch gegen Prüfungsergebnisse einlegen?
Bei Fragen melden Sie sich unbedingt rechtzeitig bei der Studienberatung!
Da alle Prüfungen zeugniswirksam sind, ist eine verbindliche Anmeldung zu jeder einzelnen Prüfung erforderlich, unabhängig davon, welcher Art die jeweiligen Prüfungsleistungen sind (d. h., ob es sich dabei bloß um eine vorbereitete Teilnahme, Referate, Essays, Klausuren, mündliche Prüfungen oder Hausarbeiten handelt), und zu welchem Zeitpunkt im Semester diese abgelegt wurden oder noch abgelegt werden.
Wenn Sie also beispielsweise Ihre Prüfungsleistungen in einer Veranstaltung bereits während der Vorlesungszeit ganz oder teilweise in Form von Referaten, Essays o. ä. erbracht haben, können diese Leistungen nur gewertet werden, wenn Sie sich dafür innerhalb der Fristen anmelden.
Die Prüfungsanmeldung erfolgt über die Kachel "Mein Studium". Weitere Informationen finden Sie in den Klickanleitungen: https://www.uni-heidelberg.de/de/serviceportal-lehre/heidelberg-campus-online/heico-downloads
Melden Sie sich am besten so früh wie möglich an. Sollten Sie es sich im Laufe der Vorlesungszeit anders überlegen und eine oder mehrere der angemeldeten Prüfungen nicht ablegen wollen, können Sie sich bis zum Ende der Frist selbst wieder online abmelden.
Bei Problemen mit der Anmeldung wenden Sie sich bitte innerhalb der Frist an Ihre Fachstudienberatung.
Beachten Sie bitte folgendes:
- Wenn Sie die aus zwei Lehrveranstaltungen zusammengesetzten Basismodule SP1 und/oder GP1 absolvieren, müssen Sie sich für das Proseminar und der ihm zugeordneten Vorlesung zur Prüfung anmelden.
- Die Tutorien zu P1 und P2 sind keine eigenständigen Lehrveranstaltungen. Die dort gegebenenfalls zu erbringenden Prüfungsleistungen werden im dazugehörigen Proseminar erfasst. Daher ist eine Online-Prüfungsanmeldung in den Tutorien nicht möglich. Andere Tutorien können Sie evtl. als Projektmodule anmelden, sprechen Sie dazu mit Ihrer Studienberatung.
Für Prüfungsarten, die während der Vorlesungszeit erbracht werden, sind die mit der Dozentin / dem Dozenten vereinbarten Prüfungstermine verbindlich!
Hausarbeiten und andere Prüfungsarten, die während der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden, müssen spätestens bis zum Ende des Semesters (bis zum 31.03. bzw. 30.09.) abgeschlossen sein. Die Vergabe der Themen für die Hausarbeit erfolgt spätestens in der letzten Vorlesungswoche.
Rechtsgrundlage: (§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß. BA PVO 2016)
Danach ist ein Rücktritt nur aus triftigem Grund möglich. Nichterscheinen bei Klausuren und Nichtabgabe einer Leistung innerhalb der Abgabefrist hat einen Fehlversuch zur Folge.
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sie müssen bei Krankheit das Attest (mit Angaben von Matrikelnummer, Veranstaltungsname und Name der Lehrperson) bzw. bei Rücktritt aus anderen triftigen Gründen (plötzlich eintretendes, unvorhersehbares, vom Studierenden nicht zu vertretendes Ereignis, das die Teilnahme an der Prüfung bzw. das Verfassen einer Hausarbeit unmöglich oder unzumutbar macht) eine schriftliche Begründung und ggf. entsprechende Nachweise unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von 4 Werktagen (inklusive Tag der Prüfung/Tag der Abgabe der Hausarbeit etc.) beim Prüfungsausschuss des Philosophischen Seminars einreichen. Es gilt der Poststempel. Bei Krankheit des Prüflings oder eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet anhand der vorlgelegten Atteste, ob die Gründe anerkannt werden.
Werden die Gründe anerkannt und der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt wird, ist das Versäumnis entschuldigt und Sie haben keinen Fehlversuch.
Achtung: Ein nachträglicher Rücktritt aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bekannt waren, ist nicht möglich.
Für die Vorlage im Prüfungsamt bestehen folgende Möglichkeiten:
- Einwurf im Briefkasten
- Persönlich während der Sprechzeiten
- Postweg
Nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Rücktritt von einer Prüfung aus triftigem Grund entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen darüber, ob der Antrag auf Rücktritt fristgerecht erfolgte, und ob die geltend gemachten Rücktrittsgründe anerkannt werden oder nicht.
Der Antrag auf Rücktritt wird genehmigt:
Sie können sich für eine neue Prüfung in diesem Modulbereich anmelden.
Es erfolgt in der Regel keine schriftliche Benachrichtigung, es sei denn, eine schriftliche Entscheidung wird explizit beantragt.
Die Prüfung wird nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
Der Antrag auf Rücktritt wird nicht genehmigt:
Es erfolgt eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.
Die Kandidatin / der Kandidat muss an der Prüfung teilnehmen, bzw. einen Fehlversuch in Kauf nehmen.
Hinweis: In den meisten Fällen wird die Benachrichtigung über die Ablehnung eines Rücktrittsantrags im Regelfall erst nach dem Prüfungstermin erfolgen (können)! Dessen ungeachtet hätte die Kandidatin / der Kandidat an der Prüfung teilnehmen müssen. Nimmt die Kandidatin / der Kandidat nicht an der Prüfung teil, wird die Prüfung als versäumt gewertet.
Bei Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist müssen Sie eine schriftliche Begründung und ggf. entsprechende Nachweise unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von 4 Werktagen (inklusive Tag der Prüfung/Tag der Abgabe der Hausarbeit etc.) beim Prüfungsausschuss des Philosophischen Seminars einreichen. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei Krankheit ist ein (fach-)ärztliches Attest vorzulegen, bei anderen triftigen Gründen (plötzlich eintretendes, unvorhersehbares, vom Studierenden nicht zu vertretendes Ereignis, das die Teilnahme an der Prüfung bzw. das Verfassen einer Hausarbeit unmöglich oder unzumutbar macht) entsprechend geeignete Nachweise. Ein ärztliches Attest bei Krankheit des Prüflings muss dessen Symptome und deren Konsequenzen für die körperlichen und geistigen Funktionen des Prüflings in Bezug auf die Prüfung bzw. das Bearbeiten der Hausarbeit nachvollziehbar machen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet anhand der vorgelegten Nachweise, ob die Gründe aner-kannt werden bzw. eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt / vorgelegen hat und eine Verlängerung der Abgabe gewährt werden kann.
Für die Vorlage im Prüfungsamt bestehen folgende Möglichkeiten:
- Einwurf im Briefkasten
- Persönlich während der Sprechzeiten
- Postweg
Der Antrag wird genehmigt:
Es erfolgt in der Regel eine schriftliche Benachrichtigung, in der das neue Datum der Abgabe mitgeteilt wird.
Der Antrag wird nicht genehmigt:
Die Kandidatin / der Kandidat muss an der Prüfung teilnehmen bzw. die Arbeit innerhalb der ursprünglichen Frist abgeben oder einen Fehlversuch in Kauf nehmen.
Rechtsgrundlage: (§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß. BA PVO 2016)
Folgen des Nichterscheinens zu einer Prüfung
- Wenn eine Prüfung unentschuldigt nicht angetreten wird, gilt diese als „nicht bestanden“. Die nicht angetretene Prüfung wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet und als Fehlversuch auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
- Nach dem Versäumnis einer Prüfung müssen Sie sich eigenständig und selbstverantwortlich um eine erneute Anmeldung zur Prüfung bemühen. Eine automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin erfolgt nicht.
Wird ein Rücktritt beantragt (vgl. dazu unter 5.) und der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt, ist das Versäumnis entschuldigt und Sie haben keinen Fehlversuch.
Rechtsgrundlage: § 19 Wiederholung der Prüfungsleistungen, Fristen
Reguläre Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen
(1) Prüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen deutschen Universitäten sind dabei anzurechnen. Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen und nur bei höchstens fünf studienbegleitenden Prüfungsleistungen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit oder der mündlichen Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.
(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im folgenden Semester wiederholt werden. Nichtbestandene Klausuren können zum Prüfungstermin der gleichen Lehrveranstaltung im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Nichtbestandene Hausarbeiten führen zum Nichtbestehen der Lehrveranstaltung. Es kann dann ein weiteres Seminar des Moduls gewählt werden und die Prüfungsleistung muss in diesem 2. Versuch bestanden werden.
Bei Versäumen dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Endgültiges Nichtbestehen von Prüfungen
Rechtsgrundlage: § 19 Wiederholung der Prüfungsleistungen, Fristen
Wann ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden?
Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn Sie eine für das Bestehen des Moduls erforderliche Prüfung auch in der letzten Wiederholung nicht bestehen.
Welche Folgen hat das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung?
Mit einer endgültig nicht bestandenen Modulprüfung in einem Pflichtmodul ist zwangsläufig auch die Bachelor- oder Masterprüfung des (Teil-)Studiengangs endgültig nicht bestanden. (Erläuterung: Ein Zwei-Fächer-Studiengang besteht aus zwei Teilstudiengängen = Fächern)
Achtung: Das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul führt dagegen nicht zwangsläufig zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung im entsprechenden (Teil-)Studiengang. Diese ist erst dann endgültig nicht bestanden, wenn alle zugelassenen Wahlmöglichkeiten endgültig nicht bestanden wurden.
Rechtsgrundlage: § 19 Wiederholung der Prüfungsleistungen, Fristen
Welche Folgen hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem (Teil-)Studiengang?
Haben Sie die Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden, verlieren Sie den Prüfungsanspruch für diesen (Teil-)Studiengang und dürfen diesen nicht mehr weiter studieren.
Was geschieht nun?
Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
Hinweis: Wenn das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul nicht zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- oder Master-Prüfung im Studiengang / im Fach führt, erhalten Sie keinen Bescheid vom zuständigen Prüfungsamt und Sie werden nicht vom Studiengang / Fach exmatrikuliert. Bei Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen kann das Nichtbestehen durch die erfolgreiche Absolvierung eines anderen Moduls ausgeglichen werden.
Rechtsgrundlage: § 22 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.
Sollten Sie mit der Korrektur bzw. Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, um Überdenkung der Prüfungsentscheidung zu bitten und ggf. Widerspruch einzulegen. Ihr zuständiges Prüfungsamt gibt Ihnen Auskunft darüber, wo und wie ein Antrag auf Überdenkung zu stellen bzw. Widerspruch einzureichen ist.