Familie und Kinder Finanzielle Beihilfen für Familien

Familien mit Kindern werden durch verschiedene Leistungen vom deutschen Staat entlastet und unterstützt. Die wichtigsten Leistungen für Familien sind das Kindergeld, das Elterngeld und die Mutterschaftsleistungen.

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten. Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, alternativ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise im Studium befindet. Auch ausländische Eltern können unter bestimmten Vorraussetzungen Kindergeld beantragen.

Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist. Außerdem muss das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Liegt der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld ausgelöst werden, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also der Großteil des Einkommens in Deutschland erzielt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auch dann entstehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, beziehungsweise dort das Einkommen erzielt wird - entsprechende Konstellationen können in der Regel aber erst mit Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

Das Kindergeld wird einkommensunabhähig gezahlt. Es beträgt zum 01.01.2023 monatlich 250 Euro pro Kind. 

Ausführliche Informationen zum Thema Kindergeld sowie die Antragsformulare finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Kindergeld für internationale Wissenschaftler:innen

Für Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht in Deutschland erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen, gelten für den Anspruch auf Kindergeld die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.

Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen haben Angehörige Serbiens, Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auch ohne Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Angehörige von Drittstaaten, die sich in Deutschland aufhalten, können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken sind.

Elterngeld

Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auffangen. Elterngeld gibt es jedoch auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten (Stand 01.09.2021). 

Elterngeld gibt es in drei Varianten, die miteinander kombiniert werden können:

  1. Das Basiselterngeld beträgt 65% des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Es wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und der Partner sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. 
  2. ElterngeldPlus kann doppelt so lange beantragt werden wie Basiselterngeld. Je nach Einkommen beträgt es zwischen 150 und 900 Euro.
  3. Wenn beide Elternteil parallel in Teilzeit arbeiten, können sie bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Diesen Partnerschaftsbonus erhalten auch Alleinerziehende.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ausländische Eltern müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.

Der Antrag auf Elterngeld wird am besten online über die Webseite der L-Bank gestellt. 

Elterngeld für internationale Wissenschaftler:innen

Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus Island, Norwegen, Liechtenstein sowie der Schweiz haben in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen.

Angehörige von Drittstaaten haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon gearbeitet hat. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (z.B. Saisonarbeiter) besitzen.

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen - in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen (bei früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt eines Kindes - erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich. Arbeitnehmerinnen, die privat oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld insgesamt von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt (Stand 2024).

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt für Mitglieder durch ihre gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen durch das Bundesversicherungsamt. Einzelheiten können sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Bundesamt für Soziale Sicherung erfragt werden.