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Team Inklusives Studieren

Christoph Schlomach

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Seminarstraße 2
69117 Heidelberg

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Nachteilsausgleiche im Studium


Behinderungen und chronische Erkrankungen können eine Erschwernis in vielen Situationen des Studiums darstellen. Ein wichtiger Bereich ist die Erbringung von Prüfungsleistungen. Grundsätzlich gilt, dass behinderte und chronisch kranke Studierende inhaltlich die gleichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben wie ihre nichtbehinderten Kommilitonen. Wenn diese nicht unter den sonst üblichen Bedingungen erbracht werden können, steht Ihnen als chronisch kranke oder behinderte Studierende ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu.


Beim Nachteilsausgleich geht es ausschließlich darum, die Chancengleichheit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen die Rahmenbedingungen für beeinträchtigte Studierende so angepasst werden, dass Ihnen Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen nicht zum Nachteil wird. Wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann, hängt daher maßgeblich von den individuellen Beeinträchtigungen und den daraus entstehenden Nachteilen ab. Einige Möglichkeiten eines Nachteilsausgleiches sind zum Beispiel:

  • Prüfungszeitverlängerungen, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Technische Hilfsmittel, z. B. Benutzung eines Computers als Schreibhilfe
  • Prüfungsassistenz, z. B. Schreibkraft
  • Änderung einer schriftlichen in eine mündliche Prüfung oder umgekehrt
  • Nutzung eines extra Prüfungsraumes unter Aufsicht


Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, können Sie sich direkt an das zuständige Prüfungsamt oder an die Prüfungsleitung wenden. Wichtig ist, dass Sie sich mit der jeweiligen Prüfungsleitung oder dem Prüfungsamt rechtzeitig in Verbindung setzen. Ein offizielles Antragsformular gibt es nicht, daher begründen Sie bitte mit eigenen Worten, weshalb Sie einen Nachteilsausgleich benötigen. Um Ihren Anspruch zu belegen, müssen Sie mit dem Antrag ein (fach-)ärztliches Attest mit Angabe von Art und Umfang des drohenden Nachteils und Ausgleichsmöglichkeiten einreichen. Die Diagnose muss in Ihrem Attest nicht genannt werden. Es müssen aber die Symptome, aufgrund derer der Nachteil droht, so beschrieben werden, dass die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs für die Prüfungsleitung oder das Prüfungsamt nachvollziehbar ist.
 

Manchmal stellt sich Studierenden die Frage, ob es überhaupt sinnvoll sei, so einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, oftmals aus Angst vor Stigmatisierung. Eine Garantie dafür, dass das nicht doch einmal passieren kann, gibt es natürlich nicht. Bislang sind die Erfahrungen mit Dozent*innen und Prüfungsämtern insgesamt allerdings sehr gut. Einige nützliche Hinweise finden Sie auch in unserer Dozenteninfo, die ursprünglich als Richtlinie für Dozent*innen geschrieben wurde und auf die Sie Ihre Dozent*innen im Bedarfsfall auch gerne hinweisen dürfen.
 

Im Folgenden finden Sie eine schematische Darstellung zur Antragsstellung sowie einige Erläuterungen hierzu. Wenn Sie Fragen zu einem Nachteilsausgleich haben, können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung und können dann auch für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

 

Die Grafik zeigt den Ablauf eines Antrags auf Nachteilsausgleich in fünf Schritten. Zunächst vereinbaren die Studierenden gegebenenfalls einen Beratungstermin, lassen fachärztliche Nachweise ausstellen, verfassen ein formloses Schreiben zur Erklärung der Studienerschwernis und stellen den Antrag. Bei Bedarf verfasst die Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende in einem nächsten Schritt eine Stellungnahme und leitet den Antrag weiter. Das zuständige Prüfungsamt oder der*die Dozent*in entscheidet daraufhin über den Antrag und teilt den Studierenden und gegebenenfalls dem Handicap-Team das Ergebnis mit. Wenn dem Antrag stattgegeben wird nehmen die Studierenden Kontakt mit den Organisatoren zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs auf. In einem letzten Schritt setzen die Organisatoren den genehmigten Nachteilsausgleich um.
Visualisierung Nachteilsausgleich

 

 

 

 

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Letzte Änderung: 27.04.2023
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