Tierschutzbeauftragte

Das Tierschutzgesetz §10 schreibt vor, dass Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte (TSB) zu bestellen haben. Die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten sind in der Tierschutzversuchstierverordnung (§5) definiert .

TSB müssen die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen sowie mit der Haltung der Tiere befassten Personen beraten. Darüber hinaus sollen TSB auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes achten. Die TSB müssen zu jedem Antrag auf Genehmigung Stellung nehmen und sollen innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinwirken.

Die Universität Heidelberg hat mehrere TSB bestellt, da dies durch den großen Aufgabenumfang aufgrund der zahlreich durchgeführten Tierexperimente erforderlich ist. Jeder Tierschutzbeauftragte hat seinen speziellen Zuständigkeitsbereich (Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten der Universität Heidelberg), denen auch ein Vertreter zugeordnet ist.

Neben den im Tierschutzgesetz allgemein definierten Aufgaben sind die speziellen für die Universität gültigen Aufgaben, Rechte und Pflichten in einer Dienstanweisung geregelt.

Bei der Planung von tierexperimentellen Forschungsvorhaben sollten sich die Experimentatoren vor Antragstellung an den für die jeweilige Klinik bzw. das jeweilige Institut zuständigen TSB wenden, um die nötigen Vorabklärungen durchzuführen und die antragsbegleitende Beratung sicherstellen zu können.

Die Tierschutzbeauftragten: tierschutz@uni-heidelberg.de
Letzte Änderung: 15.06.2023
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