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Hinweis auf die Gasthörergebühren

Gasthörer müssen seit dem WS 1997/98 Gebühren bezahlen. Die Gasthörergebühr beruht auf §12 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG), das durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 1999 (GBI. S. 517, 605) mit Wirkung ab Sommersemester 2000 (Art. 13 §20, Art. 15 a.a.O.) vollständig neu gefasst wurde. Die Höhe der Gebühr wird in der Gasthörergebührensatzung vom 31. März 2000 (MittBl. S. 29) geregelt und richtet sich nach der Anzahl der belegten Semesterwochenstunden (SWS). Sie beträgt bis zu 4 SWS 100,– DM, bis zu 6 SWS 150,– DM und bei mehr als 6 SWS 200,– DM. Auf Antrag kann die Gebühr bei Nachweis des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen auf 50,– DM ermässigt werden. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig, &sect.12 LHGebG.

Die Universität Heidelberg wird den Betrag über ein Lastschriftverfahren einziehen. Wenn Sie sich erstmalig als Gasthörer anmelden, erhalten Sie einmalig eine Einzugsermächtigung, die Sie bitte ausfüllen und unterschreiben. Erst wenn diese Unterlagen mit dem Antrag auf Anmeldung als Gasthörer und der grünen Gasthörerkarte beim Studentensekretariat eingegangen sind, kann der Gasthörerantrag bearbeitet und genehmigt werden. Der Einzug der Gebühren erfolgt unverzüglich von Ihrem Konto. Für die kommenden Semester wird der Betrag, sofern Sie wieder einen Gasthörerantrag stellen, automatisch von Ihrem Konto abgebucht.