Anmeldung eines Privat-Kfz zur Nutzung als Dienstfahrzeug
Ein Privat-Kfz kann gemäß § 6 Verwaltungsvorschrift zum Landesreisekostengesetz (VwVLRKG) bei häufiger Nutzung auf Antrag zum Dienstreiseverkehr zugelassen werden.
Die VwV zum LRKG führt hierzu aus:
„Dem Dienstreisenden steht es frei, für die Durchführung einer Dienstreise sein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen, sofern der zuständige Vorgesetzte nicht aus dienstrechtlichen Gründen die Benutzung untersagt.“
Es wird bei der Höhe der km-Vergütung unterschieden zwischen normalen Dienstreisen/gängen mit dem privaten Kfz und bei vorliegender Zulassung des privateigenen Fahrzeugs zum Dienstreiseverkehr.
Private Fahrzeuge werden nur unter den bestimmten Voraussetzungen der Ziff. 6.1 ff VwVLRKG wie folgt zum Dienstreiseverkehr zugelassen:
„Ein überwiegendes dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges kann auf schriftlichen Antrag nur anerkannt werden, wenn
a) das Kraftfahrzeug häufig zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Bediensteten obliegenden Dienstaufgaben unabweisbar notwendig eingesetzt werden muss und
b) dadurch der Dienstreiseverkehr für den Dienstherrn insgesamt wirtschaftlicher abgewickelt werden kann als mit anderen Beförderungsmitteln (insbesondere Dienstkraftfahrzeugen);“
Nach der VwV zum LRKG gilt als häufig eine jährliche km-Leistung von erwarteten 3000 km, mindestens jedoch 1500 km oder mindestens 40 Fahrten jährlich.
Das anerkannte Kraftfahrzeug wird vom Land nicht gegen Schäden am Kraftfahrzeug und nicht gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert.
Der Ersatz unfallbedingter Sachschäden an einem anerkannten Kraftfahrzeug, das aus triftigem Grund im Sinne des § 6 LRKG benutzt und auf einer Dienstfahrt beschädigt wird, richtet sich nach § 102 LBG und § 32 BeamtVG sowie den hierzu ergangenen Richtlinien oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Von Schadensersatzansprüchen und Rechtsfolgen, die aus der Mitnahme anderer Dienstreisender oder dienstlicher Gegenstände entstehen können, wird der Bedienstete insoweit freigestellt, als die Ansprüche nicht aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befriedigt werden können.
Werden Dienstgänge oder Dienstreisen getätigt, ohne dass das privateigene Fahrzeug für den Dienstreiseverkehr zugelassen ist, geschieht dies, sofern kein triftiger Grund für die Nutzung eines Kfz besteht, auf eigenes Risiko.
Ein triftiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 4 LRKG liegt vor,
- wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht benutzt werden können oder
- wenn die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels (z. B. Taxi, Mietwagen usw.) im Einzelfall erforderlich würde aus
- einem dienstlichen Grund (z.B. erhebliche Zeitersparnis oder Mitnahme von Gegenständen/Geräten) oder
- aus einem zwingenden persönlichen Grund (z. B. Gesundheitszustand).
Einen Antrag auf Zulassung eines Privat-Kfz zur Nutzung als Dienstfahrzeug stellen Sie bitte formlos bei der Universitätsverwaltung, Abteilung 4.1, Frau Nano, Tel. 06221/ 54-12402 oder Frau Smith, Tel. 06221/ 54-12401, E-Mail: d4sekr@zuv.uni-heidelberg.de). Eine Genehmigung des Dienststellenleiters muss dem Antrag beigefügt werden.