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Unsere Formulare finden Sie hierExterner Inhalt

aktuell:

Vordruck Erklärung und Abrechnung über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten (§ 8 LNTVO) 2023

 
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Nebentätigkeit

Allgemeine Regelungen
Regelungen für Beamte/innen
Regelungen für Beschäftigte

 

Definition:
Eine Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.

 

Allgemeine Regelungen

  • Die Beantragung/Anzeige der Nebentätigkeit soll rechtzeitig (mindestens sechs Wochen) vor deren Beginn schriftlich mit dem entsprechenden Vordruck erfolgen. Unsere Formulare finden Sie hierExterner Inhalt
     
  • Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die erforderliche Anzeige stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.
     
  • Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen – bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit – möglich.
     
  • Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit  nicht überschreiten. Bei Professoren/Professorinnen entspricht dies einem individuellen Arbeitstag. 
     
  • Eine schriftliche Genehmigung ist immer erforderlich, wenn Einrichtungen, Personal und Material der Universität in Anspruch genommen werden sollen. Hierfür ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten.
    Das Nutzungsentgelt ist gemäß § 10 HNTVO Externer Inhalt  pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen.  
     
  • Hochschullehrer/innen haben bei Aufträgen, die an sie gerichtet sind und unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität ausgeführt werden sollen, vor Übernahme zu entscheiden, ob der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe (Abwicklung über die Forschungsverwaltung) oder als Nebentätigkeit (Abwicklung über die Personalabteilung) ausgeführt wird (§ 3 Abs. 2 HNTVO  Externer Inhalt).
Zusätzlicher Hinweis zum "Splittingverbot":
Gemäß Punkt 1.1 Satz 2 der DrittmittelrichtlinieExterner Inhalt  i.V.m. § 41 Abs. 1 LHG Externer Inhalt ist die Einwerbung und Verwendung von Drittmitteln Dienstaufgabe der an der Universität hauptberuflich in der Forschung Beschäftigten und somit keine Nebentätigkeit.
Wenn Drittmittel als Dienstaufgabe eingeworben werden, dann dürfen hieraus an Mitarbeiter/innen der einwerbenden Stelle/Person und an die einwerbende Person selbst keine Honorare als Nebentätigkeit gezahlt werden.

Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn

  • der Verdacht besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
  • die Nebentätigkeit die Beamtin/den Beamten oder die Beschäftigte/den Beschäftigten in einen Widerstreit mit ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  • die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt werden kann.
     

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Regelungen für Beamte/Beamtinnen

Nach § 62 LBG Externer Inhalt muss grundsätzlich jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme genehmigt werden. Ausgenommen sind nur die in § 63 Abs. 1 LBG Externer Inhalt aufgeführten Nebentätigkeiten, die aber teilweise vor ihrer Aufnahme anzuzeigen sind. 

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Dazu gehören vor allem

  • entgeltliche Lehr- und Unterrichtstätigkeiten
  • entgeltliche Beratertätigkeiten
  • entgeltliche unselbständige Gutachtertätigkeiten
  • Beschäftigungen gegen Entgelt (z.B. Taxifahrer/in)
  • die Ausübung eines gewerblichen (z.B. Handwerker/in) oder freien Berufes (z.B. Therapeut/in)
  • der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft
  • entgeltliche Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. Versicherungs- oder Bausparvertragsvermittlung).

Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gegen Entgelt

Dazu gehören

  • schriftstellerische, wissenschaftliche,  künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen/Beamten
  • selbständige Gutachtertätigkeiten.
     

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Regelungen für Beschäftigte:

Alle Nebentätigkeiten – auch diejenigen, die nicht gegen Entgelt ausgeübt werden – sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mit dem entsprechenden Vordruck schriftlich anzuzeigen. 

Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 22.06.2024
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