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Verordnung der Landes­re­gie­rung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtin­nen, Beamten, Richterinnen und Richter

Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO Externer Inhalt

 
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Sonderurlaub

Ärztliche Behandlung
Ehrenamtliche Tätigkeit
Erkrankung eines Angehörigen, eines Kindes, einer Betreuungsperson
Jubiläum
Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin
Staatsbürgerliche Pflichten
Tagungen, Lehrgänge, Veranstaltungen
Tod eines Angehörigen
Umzug
Sonstige Gründe

Ärztliche Behandlung

Für die ärztliche Behandlung der/des Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung gewährt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.

Persönliche Angelegenheiten, dazu zählen auch Routine-Arztbesuche, sind außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. In diesen Fällen kommt auch eine Verlegung oder Unterbrechung der Arbeitszeit in Betracht. Die/der Beschäftigte hat ggf. die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit glaubhaft zu machen. Die ärztliche Behandlung umfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung aus den oben genannten Gründen ist die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtung zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs:
Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegzeiten.
 

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Ehrenamtliche Tätigkeit

Sonderurlaub kann nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit Externer Inhalt gewährt werden.

Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs: Maximal 10 Arbeitstage (bezahlter) Sonderurlaub.


 

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Erkrankung eines Angehörigen, einer Betreuungsperson, eines Kindes

Erkrankung eines/r Angehörigen

Schwere Erkrankung eines/r Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. (Angehörige sind verwandte oder verschwägerte Personen, nicht aber Lebensgefährten/innen).
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs:
1 Arbeitstag im Kalenderjahr

 

Erkrankung einer Betreuungsperson

Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson wegen der die/der Beschäftigte die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.
Ist eine schwere Erkrankung vorhersehbar, z. B. eine geplante Operation, hat die/der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, es sei denn, ihr/sein Versuch, eine andere Pflege- bzw. Betreuungsperson zu finden, war nachweislich erfolglos.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs:
Bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

 

Erkrankung eines Kindes

Regelung für Beschäftigte bei Erkrankung in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherter Kinder unter 12 Jahren:
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. In den Fällen nach § 45 SGB V gibt es nur unbezahlte Arbeitsbefreiung, da Ansprüche gegen die Krankenversicherung bestehen.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs:
Bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

 

Regelung für Beamte/innen bei Erkrankung privat versicherter Kinder unter 12 Jahren:
Notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines 

  • erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Umfang des Sonderurlaubs:
Bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt maximal 25 Arbeitstage im  Kalenderjahr.

Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Für 9/10 der bewilligten Tage werden die Bezüge belassen.
 

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Jubiläum

25- und 40-jähriges Dienstjubiläum.
Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.

Umfang des Sonderurlaubs:
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
 

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Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin

Bei Niederkunft der Ehefrau (nicht der Lebensgefährtin) bzw. der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.

Umfang des Sonderurlaubs:
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
 

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Staatsbürgerliche Pflichten

Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts,

  • wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und
  • soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können.

Soweit ein Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend gemacht werden kann, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
 

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Tagungen, Lehrgänge, Veranstaltungen

Zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen kann Arbeitsbefreiung gewährt werden, soweit sie

  • staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
  • von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
  • fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.

Umfang des Sonderurlaubs für Beschäftigte:
Bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Reicht eine Freistellung von 3 Tagen nicht aus, kann im Einzelfall übertariflich bis zu 10 Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Es ist jedoch ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.
 
Umfang des Sonderurlaubs für Beamtinnen und Beamte:
Bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Im Einzelfall  kann  bis zu 10 Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Es ist jedoch ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.
 

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Tod einer/eines Angehörigen

Bei Tod

  • der Ehegattin/des Ehegatten (nicht Lebensgefährte/in)
  • der Lebenspartnerin/des Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • eines Kindes (leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, nicht aber Enkel)
  • eines Elternteils (leibliche Eltern oder Adoptiveltern, nicht aber Pflege-, Stief-, Groß- und Schwiegereltern)

muss die Arbeitsbefreiung in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.

Umfang des Sonderurlaubs:
2 Arbeitstage im Kalenderjahr.
 

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Umzug

Bei Umzug aus einem dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort.
Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.

Umfang des Sonderurlaubs:
1 Arbeitstag im Kalenderjahr.
 

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Sonstige Gründe

Außerdem kann für folgende bestimmte Gründe Entgeltfortzahlung gewährt werden

  • Tätigkeiten in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen sowie in Organen von Sozialversicherungsträgern
  • Gewerkschaftliche Zwecke
  • Wahrnehmung sonstiger wichtiger Aufgaben.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt:
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.


Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 15.04.2021
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