Service Personal Personaladministration für Lehrbeauftragte
Die Zuständigkeit der Ansprechpartner:innen richtet sich nach der Zugehörigkeit zu Fakultäten bzw. Einrichtungen.
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Lehraufträge
Nach § 56 Landeshochschulgesetz können zur Ergänzung des Lehrangebots Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg.
Lehraufträge mit Vergütung dürfen nur erteilt werden, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht, das nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine im Rahmen des Hauptamtes auszuübende Lehrtätigkeit der für das betreffende Fachgebiet vorhandenen Lehrkräfte, gedeckt werden kann.
Lehraufträge können grundsätzlich nur an Personen erteilt werden, die ein bestimmtes wissenschaftliches Gebiet in Vorlesungen und Übungen aufgrund ihrer Qualifikation vertreten können.
Vergütete Lehraufträge dürfen nicht an Mitglieder des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals der Universität Heidelberg erteilt werden, die bereits aufgrund ihres Dienstverhältnisses oder aufgrund der Ihnen übertragenen Dienstaufgaben zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, d.h. beispielsweise den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden unterweisen. Hierzu gehören:
- Professoren W2/W3
- Juniorprofessoren W1
- Akademische Räte und auch
- Akademische Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung
Jede Lehrtätigkeit im eigenen Fachgebiet an der Universität Heidelberg erfolgt im Rahmen des Hauptamtes.
Lehrbeauftragte sind selbstständig tätig. Im Gegensatz zu Beamten oder „Angestellten“ im Lehrbetrieb müssen sich diese Lehrbeauftragten daher, falls erforderlich, selbst in vollem Umfang krankenversichern und sich eine Alterssicherung selbst aufbauen. Hierbei ist zu beachten, dass selbstständige Lehrbeauftragte i.d.R. in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI pflichtversichert sind, ihre Beiträge jedoch vollständig selbst entrichten müssen. Ebenso fehlen die Arbeitnehmern und Beamten zustehenden Rechte, wie z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub. Der Lehrauftrag ist befristet und kann jederzeit gekündigt werden; auch bei langjähriger Tätigkeit gibt es keinen Kündigungsschutz. Der Lehrbeauftragte haftet für sich und seine Tätigkeit selbst mit ggf. eigener Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Die Summe der Lehraufträge darf 6 SWS (Semesterwochenstunden) nicht überschreiten.
Lehraufträge können im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und unter Beachtung der Satzung der Universität Heidelberg über die Vergütung von Lehraufträgen und Lehrtätigkeit in der Weiterbildung über die jeweilige Fakultät bei der Universitätsverwaltung beantragt werden.
Hierzu ist der Antrag auf Erteilung von Lehraufträgen zu verwenden (s. Downloadbereich unten).
Im Rahmen der Satzung der Universität Heidelberg über die Vergütung von Lehraufträgen und Lehrtätigkeit in der Weiterbildung sowie der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung kann Lehrbeauftragen eine
- Einzelstundenvergütung in der Bandbreite von 23,50 €/Std bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 55,00 € gewährt werden.
- In Mangelbereichen kann der Betrag auf bis zu 66,00 € erhöht werden.
Innerhalb des Vergütungsrahmens bis zu 55,00 € bzw. bis zu 66,00 € sind für die Vergütungsbemessung im jeweiligen Einzelfall insbesondere
- die Art,
- der Inhalt und die erforderliche Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung,
- die Ausbildung und die Qualifikation des Lehrbeauftragten,
- die örtlichen Verhältnisse,
- die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung
- und das Interesse an der Gewinnung des/der Lehrbeauftragten angemessen zu berücksichtigen.
Eine volle Ausschöpfung des Verfügungsrahmens ist nur im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel und nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, zum Beispiel
- wenn der Lehrveranstaltung eine besondere Bedeutung zukommt,
- mit einer besonderen Belastung verbunden ist, oder
- wenn andere besondere Umstände vorliegen (zum Beispiel zur Gewinnung von besonders qualifizierten Lehrbeauftragten von außerhalb des öffentlichen Dienstes).
Weiterhin möglich ist die Vereinbarung der bisherigen Einzelstundenvergütung oder einer entsprechenden Pauschalvergütung pro Semesterwochenstunde.
Zum Semesterende reichen die Lehrbeauftragten ihre Abrechnung (s. Downloadbereich unten) direkt bei der Universitätsverwaltung (bzw. Lehrbeauftragte des Internationalen Studienzentrums beim Internationalen Studientrum) ein, wobei darauf geachtet werden muss, dass die Erklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben wurde.
Künstlersozialabgabe
Für Lehrveranstaltungen, die eine künstlerische oder publizistische Leistung des Lehrbeauftragten darstellen oder von einem Künstler oder Publizisten durchgeführt werden, besteht eine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse.
Auf der Informationsseite der Finanzbuchhaltung finden Sie die wichtigsten Informationen darüber, welche Leistungen künstlerischer oder publizistischer Art sind, wie hoch die Bemessung der Künstlersozialabgabe ist und wie die Erhebung der Beiträge erfolgt.
Die Einrichtungen/Institute sind für die Angaben zur Künstlersozialabgabepflicht im Formular "Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen" verantwortlich.