Vermeidung von Infektionen Infektionsschutz
Der Infektionsschutz ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Dies dient zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Es soll übertragbare Krankheiten vorbeugen, der Früherkennung von Infektionen dienen und die Weiterverbreitung von Infektionen verhindern.
Um mit Krankheitserregern wie Viren, Pilze, Bakterien zu arbeiten, welche infektiös für den Menschen sind wird eine Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz benötigt. Entsprechendes gilt für die Arbeit mit Tierseuchenerregern, hier ist eine Erlaubnis nach Tierseuchenerreger-Verordnung erforderlich.
Es gelten alle Maßnahmen für Erreger, die entweder nach der Biostoffverordnung oder nach dem Gentechnik-Gesetz in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 eingestuft werden.
Über die Erlaubnispflicht soll sichergestellt werden, dass die Arbeiten unter der Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person (Human-, Veterinärmediziner, Abschluss eines Studiums mit mikrobiologischen Inhalten; zudem mindestens zweijährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Krankheitserregern) durchgeführt werden.
Neben dem Nachweis der Sachkunde sind gegenüber der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Tübingen) Angaben zur Beschaffenheit der für die Arbeiten vorgesehenen Räume und Einrichtungen zu machen.
Die Arbeiten sind vor ihrem Beginn zusätzlich nach Biostoffverordnung beim Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Links
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
- Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Anzeige von Arbeiten nach § 49 IfSG
- SARS-CoV2
Infektionspotential von SARS-CoV in diversen Zelllinien getestet