Universitätsrat Aufgaben des Universitätsrats
Der Universitätsrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen.
Zu den weiteren Aufgaben des Universitätsrats zählen die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Universität Heidelberg sowie des Körperschaftsvermögens gem. § 14 Abs. 1 des Finanzstatuts, die Erteilung des Einvernehmens zur Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der medizinischen Fakultäten durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums gem. § 27 Abs. 4 Ziff. 3 LHG, die Zustimmung zu Funktionsbeschreibungen von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 46 Abs. 3 Satz 7 LHG, die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW durch den Personalausschuss des Universitätsrats gem. § 20 Abs. 9 Ziff. 1 und 2 LHG und der Beschluss auf Vorschlag des Rektorats der Einrichtung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung gem. § 40 Abs. 5 LHG.
Für einzelne Sachgebiete oder bestimmte Sonderaufgaben hat der Universitätsrat Ausschüsse eingerichtet. Hierzu gehören der Finanzprüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern des Universitätsrats besteht, wovon zwei, darunter die/der Vorsitzende, externe Mitglieder sind sowie der Personalausschuss, der gem. § 20 Abs. 9 LHG vom Vorsitzenden gebildet wird und aus drei externen Universitätsmitgliedern besteht.
Zur Auswahl hauptamtlicher Rektoratsmitglieder setzt die/der Vorsitzende des Universitätsrats gemäß § 18 Absatz 1 LHG eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie/er innehat.