ASR A2.3 Flucht- und Rettungswege Fluchtwege
Durch die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 wird näher beschrieben, wie die Anforderung der Arbeitsstättenverordnung, den Gefahrenbereich sicher verlassen zu können, umgesetzt werden müssen.
Während unter Verkehrswegen alle Wege verstanden werden, die auf dem Betriebsgelände für zu Fuß gehende und Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, dienen die Fluchtwege dazu, aus einem Gefährdungsbereich in einen gesicherten Abschnitt zu flüchten. Auch die Rettung von Personen bzw. der Zugang für die Rettungskräfte erfolgt über die Flucht- und Rettungswege.
Allgemeine Anforderungen an Fluchtwege
Um ein ungehindertes Verlassen des Gefahrenbereiches sicherzustellen, müssen Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig frei gehalten und dürfen nicht verstellt werden. Selbst wenn durch herumstehende Gegenstände genug Platz zum Laufen vorhanden ist, ist der Aspekt der Verrauchung nicht unwesentlich. Der Rauch von Brandlasten wirkt toxisch und behindert die Sicht stark. Da Notausgänge in der Regel auch von außen verstellt werden können, muss durch weitere Maßnahmen (z.B. Kennzeichnung) sichergestellt sein, dass diese immer freigehalten werden.
Im Hauptfluchtweg sind u.a. Aufzüge, Fahrtreppen, Spindeltreppen und Steigleitern unzulässig. Ausgleichsstufen (weniger als 3 Stufen) sind ebenfalls im Verlauf der Fluchtwege nicht gestattet.
Ob auf einen Nebenfluchtweg verzichtet werden kann, geht aus dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung hervor.
Der Fluchtweg ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, dabei muss auch die Richtung des Fluchtweges deutlich wahrnehmbar sein (ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung). Ebenfalls in der ASR A1.3 sind die Anforderungen an einen Flucht- und Rettungsplan dargestellt, der auch über die Lage der Sammelstellen Auskunft gibt. In der Regel müssen Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung oder einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sein. Dies kann bspw. dann erforderlich sein, wenn die Bereiche durch ortsunkundige Personen betreten werden oder die Räume und Wege unter Erdgleiche liegen. Ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, hängt u.a. von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab.
Türen in Fluchtwegen
Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.Sonstige manuell betätigte Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann sich ergeben aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Arbeitsumgebung, z.B:
- Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,
- Bereiche von Einrichtungen, in denen gewalttätige Übergriffe nicht auszuschließen sind,
- Arbeiten in beengten Räumen oder
- bei Anwesenheit einer hohen Anzahl von Personen.
In den Hauptfluchtwegen dürfen manuell zu öffnende Türen nicht als Karussell- oder Schiebetüren ausgelegt sein. Abweichungen dieser Vorgaben sind in der ASR A2.3 unter 7. aufgelistet. Wenn Türen von außen verschlossen sein müssen (z.B. zum Schutz vor Einbruch bzw. Zutrittsbeschränkungen), muss dennoch zu jedem Zeitpunkt das hilfsmittelfreie Öffnen von innen gewährleistet sein. Erreichen lässt sich das bspw. durch den Einsatz von Panikschlössern. Elektrische Verriegelungssysteme müssen mit einem „Not-Auf-Taster“ ausgestattet werden und bei Stromausfall automatisch entriegeln.