ASR A3.5 Raumtemperatur Raumtemperatur

Die ASR A3.5 konkretisiert die Vorgaben zur Einhaltung einer gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur.

Vor allem während der Sommermonate wird viel über Raumtemperaturen diskutiert. Wie warm darf es maximal sein und welche Maßnahmen müssen ergriffen werden? Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5. Dort werden ganz allgemein „...eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur...“ und „...Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung...“ am Arbeitsplatz gefordert. Gemeint sind damit Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, die durch äussere Einflüsse zu kalt oder zu warm werden können. 

Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur

Verbindlich geregelt ist die Mindesttemperatur in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit an Arbeitsplätzen ohne besondere Klimaanforderungen (In Kühlräumen gilt die ASR A3.5 nicht). Eine Maximaltemperatur ist dagegen nicht konkret festgelegt. Der Gesetzgeber schreibt, dass 26° C nicht überschritten werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Außentemperatur diesen Zustand verursacht.

Bei einer Überschreitung der Raumtemperatur von 30°C müssen dann aber wirksame Maßnahmen ergriffen werden, wobei technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vorgehen. Solche Maßnahmen können beispielsweise beinhalten:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Ausgiebige Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen, jedoch sind in bestimmten Arbeitsbereichen spezielle Anforderungen zu beachten (z.B. Laborkittel, lange Hosen und festes Schuhwerk im Labor)
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
  • Nur leicht verdauliche Speisen verzehren und scharfe Gewürze meiden
  • Ab und zu die Hände unter fließend kaltes Wasser halten
  • Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne geeignete

  • technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier)
  • organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung),

wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt Tipps zum Hitzeschutz für Beschäftigte. Weiterhin können beispielhaft folgende Maßnahmen umgesetzt werden.

Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung

Wie in der Arbeitsstättenverordnung, wird auch in der ASR A3.5 nur der Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung klar und verbindlich gefordert. In Tabelle 3: „Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme“ werden folgende Beispiele gegen starke Sonneneinstrahlung vorgeschlagen:

  • Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)
  • im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
  • innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
  • Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)