Laserstrahlung Laser

Gefährdungen durch Laserstrahlung

Laser finden heutzutage Anwendung in vielen Bereichen des Lebens: in der Forschung (z.B. Physiklabore, Mikroskopie und Spektroskopie), in Geräten wie dem DVD-Player, in der Produktion oder als Laserpointer

Laser werden entsprechend ihres Gefährdungspotentials klassifiziert:

1 - Zugänglicher Laserstrahl ungefährlich.

1M - Zugänglicher Laserstrahl u.U. gefährlich bei Verwendung optischer Geräte.

1C - Zugänglicher Laserstrahl ungefährlich für das Auge, u.U. aber gefährlich für die Haut.

2 - Zugänglicher Laserstrahl bei kurzer Bestrahlung ungefährlich (Lidschutzreflex, siehe Anmerkung weiter unten) Wellenlänge im Bereich 400 – 700 nm.

2M - Wie Klasse 2 jedoch gefährlich bei Verwendung optischer Geräte.

3R - Zugänglicher Laserstrahl gefährlich für das Auge.

3B - Zugänglicher Laserstrahl gefährlich für das Auge, u.U. auch gefährlich für die Haut.

4 - Zugänglicher Laserstrahl sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffuse Reflexionen können gefährlich sein. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr.

Ab der Laserklasse 2 muss die Laserklasse auf dem Gerät gekennzeichnet sein. Man beachte, dass sich die Definition der Laserklasse 2 auf den Lidschutzreflex stützt, der die Bestrahlungsdauer des Auges begrenzen soll. Eine Studie der TH Köln hat jedoch ergeben, dass der Lidschutzreflex nur bei unter 20 % der Testpersonen auch tatsächlich ausgelöst hat. Somit kann auch ein Laser der Klasse 2 potentiell gefährlich für das Auge sein. Außerdem ist generell zu beachten, dass die Strahlung bei UV- oder IR-Lasern für das Auge unsichtbar ist und sich dadurch die Gefährdung deutlich erhöht.

Die Klassifizierung und damit das Gefährdungspotential beziehen sich auf die zugängliche Laserstrahlung. Eine Kapselung oder Abschirmung der Laserstrahlung kann somit zu einer niedrigeren Klasse führen (muss aber nicht, dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein!), das Öffnen eben solcher (z.B. für die Justage) zu einer Erhöhung der Klasse.

Neben der teils erheblichen Gefährdung für die Augen (irreparable Schäden!) und die Haut können von Lasern noch weitere Gefahren ausgehen:

  • Brand- und Explosionsgefahr (Laser als Zündquelle)
  • Giftstoffe (z.B. Farbstofflaser, Gaslaser)
  • Entstehung von giftigen oder infektiösen Dämpfen, Gasen oder Aerosolen
  • Sekundärstrahlung (z.B. UV-Strahlung)
  • Gefahr durch elektrischen Schlag (teils erhebliche Ströme oder Spannungen)

Laserschutzbeauftragter

Ein wichtiger Baustein des Laserschutzes ist der / die Laserschutzbeauftragte. Für den Betrieb von Lasern der Klasse 3 und 4 ist die Bestellung eines / einer Laserschutzbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. Dies kann auch bei Großteils verkapselten gekauften Systemen wie Laser-Scanning-Mikroskopen der Fall sein. Informationen dazu finden sich in der Betriebsanleitung des Herstellers. Laserschutzbeauftragte sind schriftlich zu bestellen und benötigen die erforderliche Sachkunde (Kurs mit anschließender Prüfung).

Laserschutzbeauftragte beraten und unterstützen beispielsweise bei:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsanweisung
  • Unterweisung
  • Festlegung, Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
  • Auswahl von Laserschutzbrillen / Schutzausrüstung

Außerdem unterstützen sie bei der Überwachung des sicheren Betriebs durch beispielsweise regelmäßige Begehungen. Dies bedeutet nicht, dass sie ständig persönlich anwesend sein müssen. Festgestellte Mängel sind der jeweiligen verantwortlichen Führungskraft zu melden und auf die Beseitigung hinzuwirken. Sind keine weiteren Pflichtenübertragungen erfolgt, so liegt die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung von Maßnahmen und die Mängelbehebung bei der jeweils zuständigen Führungskraft. Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Abteilung.

Zur Bestellung eines / einer Laserschutzbeauftragten an der Universität wenden Sie sich bitte an die Abteilung Arbeitssicherheit. Am Universitätsklinikum erfolgt die Bestellung über das ZIM (Entsprechende Formulare im Intranet des Klinikums erhältlich). Informationen zu den Laserschutzkursen sowie zur Aufgabe und Verantwortung von Laserschutzbeauftragten finden Sie finden Sie weiter unten.

Schutzmaßnahmen allgemein

Je nach Ausmaß der Gefährdung sind Schutzmaßnahmen notwendig, um die Beschäftigten vor Verletzungen zu schützen. Bedenken Sie, dass ein kurzer Fehler genügen kann, um beispielsweise irreparable Augenschäden zu verursachen! Die festzulegenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet, dass man den Versuchsaufbau / das Gerät systematisch nach möglichen Gefährdungen untersucht und diese dann beurteilt hinsichtlich ihres Risikos (Eintrittswahrscheinlichkeit mal Schadensgröße). Anhand dieser Beurteilung werden die Schutzmaßnahmen abgeleitet. Bei gekauften Systemen ist auch hier die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

Typische Schutzmaßnahmen im Laserschutz sind beispielsweise:

Substitution und Minimierung (Wirkung an der Quelle):

  • Ersetzen des Lasers durch einen Laser niedrigerer Klasse bzw. Prüfung der benötigten Klasse vor der Anschaffung.
  • Begrenzung der Leistung auf das erforderliche Minimum

Technische und bauliche Maßnahmen:

  • Einhausung, Verkapselung, Abschirmung des Strahlenganges (sollte immer soweit wie möglich erfolgen)
  • Verriegelungen, Interlocks
  • Notaus
  • Vermeidung reflektierender Oberflächen
  • Keine Strahlführung in Augenhöhe oder auf Türen und Fenster gerichtet
  • Verwendung von Strahlfängern
  • Justagelaser
  • Schleusenbereich
  • Abgeschirmte PC Arbeitsplätze

Organisatorische Maßnahmen:

  • Unterweisungen (immer notwendig)
  • Zugangsbeschränkung
  • Kennzeichnung des Bereichs (Warnschilder, Warnleuchten)
  • Kein Schmuck, keine Uhren, keine Smartphones etc.
  • Keine Lagerung brennbarer Stoffe (z.B. Aceton zur Reinigung) im Laserbereich

Persönliche Maßnahmen:

  • Laserschutzbrillen
  • Justagebrillen
  • Hautschutz

Die oben aufgeführten Maßnahmen unterliegen einer gewissen (gesetzlich vorgeschriebenen) Hierarchie: Substitution vor technisch vor organisatorisch vor persönlich. Wenn also eine Abschirmung der Laserstrahlung möglich ist, können nicht stattdessen einfach alle Beschäftigten mit Laserschutzbrillen ausgerüstet werden, da die Abschirmung die wirkungsvollere Maßnahme darstellt. In vielen Fällen ist jedoch eine Mischung verschiedener Maßnahmen notwendig, um ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. Das heißt konkret, dass die Grenzwerte nach OStrV (siehe Rechtliche Regelungen) am Auge / an der Haut niemals überschritten werden können.

Bei Auswahl und Umsetzung von Maßnahmen unterstützen Sie Ihre jeweils zuständigen Laserschutzbeauftragten. Bei Fragen können Sie sich auch an die Abteilung Arbeitssicherheit wenden.

In jedem Fall gilt: Besser kein Auge riskieren.

Laserschutzbrillen und Justagebrillen

Bitte beachten Sie, dass Schutzbrille nicht gleich Schutzbrille ist. Die eine Laserschutzbrille, die vor allen Lasern schützt, gibt es nicht! Laserschutzbrillen und Justagebrillen müssen auf den jeweiligen Laser abgestimmt sein, ansonsten bieten sie keinen ausreichenden oder sogar gar keinen Schutz. Zu beachten sind u.a. die Wellenlänge, Leistung und die Betriebsart (cw, modengekoppelt, etc.) des Lasers. Werden unterschiedliche Laser verwendet, kann es notwendig sein, auch unterschiedliche Schutzbrillen anzuschaffen. Die Hersteller von Laserschutzbrillen bieten Tools und Beratung zur Auswahl einer geeigneten Schutzbrille an. Informationen finden Sie auch in der entsprechenden DGUV Information 203-042.

Justagebrillen können die Justagearbeiten durch Sichtbarkeit des Laserstrahls erleichtern. Dadurch bieten sie jedoch auch einen geringeren Schutz während die Unfallgefahr bei Justagearbeiten gleichzeitig erhöht ist. Weitere sinnvolle Möglichkeiten sind die Verwendung von Wandlerkarten (diese konvertieren z.B. nicht-sichtbares Licht in den sichtbaren Bereich) oder von Justagelasern. Justagelaser weisen eine niedrige Laserklasse (und damit Gefährdung) auf und dienen der Vorjustage von Strahlengängen. Generell sollte der Strahl bei Justagen auf das unbedingt notwendige Minimum abgeschwächt werden, dadurch allein kann die Gefährdung im besten Fall schon deutlich reduziert werden.

Wichtige Punkte sind:

  • Schutzbrillen müssen auf den Laser abgestimmt sein
  • Beschädigte Brillen (z.B. Kratzer) bieten keinen garantierten Schutz mehr -> Auswechseln
  • Laserschutzbrillen bieten mehr Schutz als Justagebrillen
  • Schutzbrillen müssen eine CE Kennzeichnung haben, sonst sind sie auf dem europäischen Markt nicht zugelassen und von einer ausreichenden Schutzwirkung kann nicht ausgegangen werden (insbesondere bei billigen Anschaffungen im Internet beachten).
  • Es ist dringend zu empfehlen nur Schutzbrillen mit einem Prüfsiegel (GS, TÜV, etc.) zu kaufen, da hier die Sicherheit durch eine externe Prüfstelle getestet wurde.
  • Schutzbrillen bieten nur einen kurzzeitigen Schutz im Falle eines Unfalls und sind nicht dazu geeignet bewusst in einen Laserstrahl zu schauen.

Gekaufte Systeme

Gekaufte Systeme wie Laser-Scanning-Mikroskope sind oftmals Großteils verkapselt und weisen im Allgemeinen eine geringe Gefährdung auf. Dennoch kann je nach System ein Gefahrenbereich (z.B. über dem Objektiv) verbleiben und die Bestellung eines/einer Laserschutzbeauftragen notwendig machen. Wichtig ist, dass die Beschäftigten im sicheren Umgang unterwiesen sind. Sicherheitshinweise finden Sie in der Gerätebetriebsanweisung des Herstellers, die unbedingt beachtet werden sollten. Umbauten / Anbauten am Gerät oder Justagearbeiten können zu einer Erhöhung der Gefährdung und damit der Laserklasse führen. Die Schutzmaßnahmen sind dann ggf. anzupassen.

Laser in der Medizin

In der Medizin werden häufig leistungsstarke und handgeführte Laser verwendet. Dies führt zu einer besonderen Gefährdung der Beschäftigten und der Patient:innen. Neben den „üblichen“ Gefahren für Auge und Haut spielen hier die Brandgefahr und die Entstehung von giftigen oder infektiösen Dämpfen und Aerosolen eine wichtige Rolle. Durch die Entzündung beispielsweise brennbarer körpereigener Gase oder von Beatmungstuben kann es zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen. Entstehende Dämpfe, Gase oder Aerosole müssen an der Quelle abgesaugt werden. Wichtige Hinweise und praktische Hilfestellungen zum Umgang mit Lasern in der Medizin finden Sie im Fachinformationsblatt „Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen“ (DGUV) und in der Broschüre Lasersicherheit in der Medizin (AUVA).

Laserpointer

Immer mehr billige und sehr leistungsstarke Laserpointer kommen zu meist über das Internet bezogen auf den europäischen Markt. Diese Produkte sind oftmals falsch oder gar nicht gekennzeichnet und illegal. Sie können eine Gefahr für das Auge darstellen und sind nicht zu verharmlosen. Ein Laserpointer darf höchstens die Laserklasse 2 (< 1 mW) besitzen. Oben erwähnte Laserpointer liegen in ihrer Leistung oftmals darüber und würden die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten notwendig machen. Doch auch von Laserpointern der Klasse 2 kann schon eine potentielle Gefahr für das Auge ausgehen (siehe Klassifizierung).

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Kaufen Sie nur bei seriösen Anbietern und nur klassifizierte Laserpointer, am besten der Klasse 1 und höchstens der Klasse 2.
  • Wählen Sie Laserpointer mit grünem Licht, da diese bei gleicher Leistung eine bessere Sichtbarkeit aufweisen.
  • Richten Sie einen Laserpointer niemals auf Personen und vermeiden Sie versehentliche Bestrahlung beispielsweise bei einer Vorlesung. Achten Sie auf reflektierende Oberflächen.
  • Bedenken Sie, dass die Verwendung von Lupen oder anderen Optiken die vom Laserlicht ausgehende Gefahr deutlich erhöhen kann.
  • Achten Sie auf die CE Kennzeichnung beim Kauf eines Laserpointers. Ohne diese Kennzeichnung ist ein Produkt auf dem europäischen Markt nicht zugelassen. Mit dieser Kennzeichnung bestätigt der Inverkehrbringer, dass er alle Anforderungen erfüllt hat.
  • Kaufen Sie ausschließlich Laserpointer mit Prüfsiegel (GS, TÜV, etc.). Diese Produkte wurden getestet und Sie können von der Richtigkeit der Klassifizierung ausgehen. Allerdings gilt auch hier: „Richtigkeit der Klassifizierung“ ist nicht mit „ungefährlich“ gleichzusetzen!

Eine Alternative sind Präsentationstools, die ohne Laser auskommen und oftmals über zusätzliche hilfreiche Funktionen verfügen.

Rechtliche Regelungen

Die Pflicht zum Schutz der Beschäftigten vor Laserstrahlung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Präzisiert werden die Anforderungen des Laserschutzes in der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung (OStrV). In der Verordnung finden sich u.a. die Pflichten zur Bestellung von Laserschutzbeauftragten, der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung von Schutzmaßnahmen und Unterweisungen sowie die einzuhaltenden Grenzwerte. Detaillierte Beschreibungen für die Umsetzung in die Praxis finden sich in den technischen Regeln zur Verordnung (TROS Laser). Beachten Sie, dass die Verordnung neben dem Umgang mit kohärenter Strahlung (Laser) auch die Exposition durch inkohärente Strahlung regelt.