Dezernat 1 - Recht und Gremien Verfasste Studierendenschaft
Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden die Verfasste Studierendenschaft (VS). Sie ist eine eigenständige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Gliedkörperschaft der Universität. Daher kann die VS in eigenem Namen Rechte erlangen und Pflichten eingehen. Als Gliedkörperschaft der Universität steht sie in deren Trägerschaft. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte sowie die Rechtsaufsicht der Universität zugeordnet sind.
Die VS hat die in § 65 Landeshochschulgesetz (LHG) definierten Aufgaben. Das sind im Wesentlichen die
- Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
- Mitwirkung an den Universitätsaufgaben nach den §§ 2 bis 7 LHG,
- Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- Förderung der Chancengleichheit innerhalb der Studierendenschaft und Integration ausländischer Studierender,
- Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden.
Die VS hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität zu wahren.
Die VS verwaltet sich selbst. Sie hat Satzungsrecht. Die VS wird nicht über den Landeshaushalt finanziert, sie wirtschaftet nach einem eigenen Haushaltsplan. Zur Aufgabenerfüllung erhebt die VS von allen Immatrikulierten einen Beitrag. Dieser wird von der Universität im Zuge der Einschreibung/Rückmeldung unentgeltlich für die VS eingezogen.
Die VS untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats. Die Satzungen und der Haushaltsplan der VS bedürfen der Genehmigung des Rektorats. Über die Haushalts- und Wirtschaftsführung erteilt das Rektorat die Entlastung.
Im Zuge der Aufsichtsführung hat das Rektorat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der VS sowie die Möglichkeit, die Kassen- und Geschäftsführung zu prüfen. Das Rektorat kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der VS beanstanden und verlangen, diese rückgängig zu machen, notfalls die notwendigen Maßnahmen anstelle der VS treffen (Ersatzvornahme).
Eine Beratung der VS durch Universitätsmitarbeiterinnen oder -mitarbeiter ist im Rahmen der Rechtsaufsicht möglich.