Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)  Meldestelle für Hinweisgeber

Im Zuge der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Bundesrecht ist am 2. Juli 2023 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Das Ziel des neuen Gesetzes besteht darin, Beschäftigten, die Hinweise auf interne Verstöße geben, besonderen Schutz vor Benachteiligung zu gewähren.

Neben dem Schutz der Hinweisgebenden bietet das Gesetz auch einen Rahmen für einheitliche Standards zur Meldung von Missständen sowie zum Schutz der Meldenden selbst. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz betrachtet Hinweisgeber aus dem Grund als schutzbedürftig, dass diese eine besondere Verantwortung für die Gesellschaft übernehmen und ihnen durch das Melden etwaiger Missstände Benachteiligungen drohen, weshalb sie in der Konsequenz davon absehen könnten, Verstöße zu melden. Das neue Gesetz intendiert, durch die Meldung von Verstößen auf die Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Unterbindung etwaiger Rechtsverstöße hinzuwirken.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Sachlicher Anwendungsbereich

Der gesamte Anwendungsbereich der möglichen repressalienfreien Meldungen nach dem HinSchG können dem § 2 HinSchG entnommen werden. 

Zu den Rechtsvorschriften zählen alle Verstöße, die strafbewehrt sind (vor allem gegen Betrug und Korruption). Nicht erfasst ist unethisches oder unmoralisches Verhalten. Erfasst sind ferner Ordnungswidrigkeiten, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib und Leben und allgemein dem Schutz der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Verstöße gegen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder unternehmensintern geltende Compliance-Regelungen werden nicht erfasst. 

Persönlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie bei der Universität Heidelberg tätig ist.

Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Weitere Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass tatsächliche Anknüpfungspunkte für den Verstoß vorliegen. Nicht erfasst sind damit Spekulationen.

Hinweisgebermeldesystem (Zugang über Uni-ID)