Promotion Befreiung von der Immatrikulationspflicht für Doktorand*innen

Alle angenommenen Doktorand*innen sind gesetzlich verpflichtet sich für die Dauer ihrer Promotion bis zum Ablegen der mündlichen Promotionsprüfung (Rigorosum oder Verteidigung) zu immatrikulieren. Eine Befreiung von der Immatrikulationspflicht ist möglich für Beschäftigte der Universität oder des Universitätsklinikums.

VORAUSSETZUNGEN UND ANTRAG AUF BEFREIUNG

Um eine Befreiung von der Immatrikulationspflicht beantragen zu können, müssen Sie hauptberuflich an der Universität Heidelberg, am Universitätsklinikum Heidelberg oder an der Universitätsmedizin Mannheim beschäftigt sein. Das ist dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag mindestens 50% der regulären Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft vereinbart sind. Die Befreiung gilt für die Laufzeit Ihrer Beschäftigung.

Wenn Sie einen Antrag auf Befreiung stellen möchten, senden Sie uns diesen bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail oder Post zu.