Termine und Fristen

Wintersemester 2024/2025

SEMESTERZEIT

01. Oktober 2024 bis 31. März 2025

VORLESUNGSZEIT

14. Oktober 2024 bis 08. Februar 2025
Bitte beachten Sie die abweichenden Vorlesungszeiten für die Masterstudiengänge Translational Medical Research und Biomedical Engineering.

VORLESUNGSFREIE ZEIT

23. Dezember 2024 bis 06. Januar 2025

WEITERE SEMESTERZEITEN

Die Vorlesungszeiten sind aktuell bis zum Sommersemester 2030 festgelegt. Das Wintersemester beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 31. März, das Sommersemester beginnt am 01. April und endet am 30. September. Die Semesterzeiten sind nicht identisch mit den Vorlesungszeiten. Die Vorlesungen fallen an den gesetzlichen Feiertagen des Landes Baden-Württemberg aus.

 

Bewerbungsfristen*

Bachelor- und Staatsexamensstudiengänge

Die Bewerbungsfristen für das 1. Fachsemester der Studiengänge mit dem Studienziel Bachelor und Staatsexamen unterscheiden sich je nach Auswahlverfahren der Studiengänge.

Masterstudiengänge

Die Bewerbungsfristen für das 1. Fachsemester der Masterstudiengänge variieren je nach dem jeweiligen Verfahren der Studiengänge.

Abrufen der Bescheide

Zulassungsbescheide

Zulassungsbescheide sind online im Bewerberaccount abrufbar.

Ablehnungsbescheide

Ablehnungsbescheide sind online im Bewerberaccount abrufbar.

Einschreibefristen

Tabelle

Grundständige Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung und ohne Aufnahmeprüfung
01.12. -  30.04.
01.06. -  31.10.
Grundständige Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung (Universitätsinternes Auswahlverfahren oder DOSV)
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben.
Grundständige Studiengänge mit Aufnahmeprüfung
01.02 .- 31.03.
01.08. - 30.09.
Nur zugangsbeschränkte Masterstudiengänge
01.10. -  30.04.
01.04. - 31.10.
Biomedical Engineering
Wird noch bekannt gegeben.
Translational Medical Research
Wird noch bekannt gegeben.
Masterstudiengänge mit zusätzlicher Zulassungsbeschränkung
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Weiterbildende Masterstudiengänge
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Master of Education mit Zulassungsbeschränkung und Master of Education Erweiterungsfach mit Zulassungsbeschränkung
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. 
Master of Education ohne Zulassungsbeschränkung und Master of Education Erweiterungsfach ohne Zulassungsbeschränkung
01.02 .- 30.04.
01.09. - 31.10.
Promotion
Ab 16.02. für das Sommersemester
Ab 16.07. für das Wintersemester

Sonstige Fristen*

Tabelle

Rückmeldung
15. Juni bis 15. Juli
15. Januar bis 15. Februar
Beurlaubung
Frühestens ab erfolgter Rückmeldung bis zum ersten Tag der Vorlesungszeit des Wintersemesters
Frühestens ab erfolgter Rückmeldung bis bis zum ersten Tag der Vorlesungszeit des Sommersemesters
Exmatrikulation
Eine Exmatrikulation kann immer beantragt werden. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters ausgesprochen. In begründeten Fällen ist eine Exmatrikulation per Datum möglich.
Eine Exmatrikulation kann immer beantragt werden. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters ausgesprochen. In begründeten Fällen ist eine Exmatrikulation per Datum möglich.
Losverfahren

Antragstellung: 15. September - 15. Oktober

Früher oder später eingehende Losanträge können nicht berücksichtigt werden.

Immatrikulation: Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben.

Antragstellung: 15.März - 15. April

Früher oder später eingehende Losanträge können nicht berücksichtigt werden.

Immatrikulation: Die Immatrikulationsfrist wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben.

Gasthörer
01. August bis 31. Oktober
01. März bis 30. April

* BITTE BEACHTEN SIE:

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so verlängert sie sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg).