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ASR 3.7 Lärm Lärm

„Lärm“ in der ASR A3.7 umfasst alle Schallpegel, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, einschließlich solcher unter 80 dB(A), die Konzentration oder psychische Verfassung beeinträchtigen.

Den Begriff „Lärm“ verbinden wir oft mit hohen Schallpegeln. Im Sinne der neuen  ASR A3.7 Lärm zählen aber auch alle Schallpegel dazu, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Dazu zählen Schallpegel unter 80 dB(A), wenn dadurch die Konzentration und/ oder die psychische  Verfassung beeinflusst wird. Aus diesem Grund gibt es nun Vorgaben für verschiedene Tätigkeitskategorien, die einzuhalten sind. Da die nachfolgende Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung nur auf die Prävention von Gehörschäden abzielt, greift die neue ASR A3.7 auch den Präventionsgedanken für die Psyche auf.

In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird unter Lärm der Schall verstanden, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens führt bzw. zu sonstigen Gefährdungen für die Beschäftigten. Dies ist dann der Fall, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Man unterscheidet zwischen Spitzenschallpegeln (kurzzeitige Momentanwerte) und Tages-Lärmexpositionspegeln. 

Die Wirkung des Schalls (und damit die Empfindung) auf das menschliche Gehör hängt i.A. von der Höhe des Schallpegels ab. Um den Einfluss auf das menschliche Gehör besser beurteilen zu können, werden die Messwerte im mittleren Pegelbereich (bis ca. 60 dB) mit einem entsprechenden Faktor (A-Bewertung) bewertet. Bei den höheren Schallpegeln (> 85 dB), ist ein anderer Faktor (C-Bewertung) besser geeignet um das Empfinden des Ohres zu beschreiben. Während die Messzeit für die Spitzenschallpegel klein ist (< 50µs) wird der Tageslärmexpositionspegel über einen längeren Zeitraum gemessen und auf eine 8 Stundenschicht hochgerechnet. Der Arbeitgebende ist nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Präventionsmaßnahmen durchzuführen, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h > 80 dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel LpCpeak > 135 dB(C) auftritt.

Wissenswert ist die Tatsache, dass eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB einer Verdopplung des Schallpegels entspricht. Demzufolge bedeutet eine Reduktion des Schallpegels um (scheinbar nur) 3 dB, z.B. durch bauliche Maßnahmen, eine Halbierung der Werte.

Während Maschinenherstellende verpflichtet sind den von der Maschine emittierten Schallpegel anzugeben, gehen die Arbeitsstättenverordnung bzw. die LärmVibrationsArbSchV weiter und verpflichten die Arbeitgebenden zur Ermittlung des gesamten Schallpegels alle Quellen am Arbeitsplatz.

Ähnlich den Arbeitsstättenregeln, welche die Arbeitsstättenverordnung konkretisieren, gibt es die „Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Teil 1-3)“, um diese näher zu beschreiben.

Die bisher genannten Regelwerke beziehen sich nur auf Schallpegel >80 dB(A), so dass damit nur die schädigenden Einflüsse auf das menschliche Gehör erfasst werden. Für Schallpegel < 80 dB(A) gibt es keine festen Zahlen, sondern lediglich Empfehlungen auf der Basis arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Bspw. ist das Konzentrationsvermögen bei überwiegend geistigen Tätigkeiten schon bei Lautstärken kleiner als 80 dB(A) beeinträchtigt, so dass in Bezug auf die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz auch dann eine Erfassung und Bewertung des Geräuschpegels vorgenommen werden muss, wenn eine Gehörschädigung noch nicht zu erwarten ist. Aus diesem Grund, ist nach dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung zu § 3 (Abs. 1 unter Punkt 3.7)

"...der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. ..."

Die folgenden übliche Empfehlungen des Geräuchpegels sind allerdings weitgehend anerkannt:

  • 35 bis 40 dB(A) bei sehr hohen Konzentrationserfordernissen wie bei der anspruchsvoller Sachbearbeitung, beim Programmieren oder bei wissenschaftlicher Arbeit
  • 35 bis 45 dB(A) bei konzentrierter, überwiegend geistiger Arbeit
  • 40 bis 45 dB(A) bei notwendiger Kommunikation mit Kundschaft und Anforderung an eine sehr gute Sprachverständigung
  • 40 – 50 dB(A) in CallCentern und bei Bildschirmarbeit im gewerblichen Umfeld
  • 45 bis 55 dB(A) bei routinemäßiger Büroarbeit
  • 55 dB(A) bei vorwiegend geistigen Tätigkeiten mit Entscheidungsfindungs- und Problemlösungsaufgaben, Komplexität oder auch gute Sprachverständlichkeit
  • 70 dB(A) bei überwiegend einfachen oder mechanisierten Bürotätigkeiten, die es aber kaum mehr gibt

Für Neu- und Umbauten der Labore gibt es die Vorgabe, dass die Summe aller Schallpegel (z.B. Lüftung) auf höchster Stufe den Wert von 52 dB(A) nicht überschreiten darf. Von den Nutzenden eingebrachte Arbeitsmittel sind darin allerdings nicht berücksichtigt.