Personal in Drittmittelprojekten
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Personal in Drittmittelprojekten, allgemeine Grundsätze
Personal in Drittmittelprojekten, allgemeine Grundsätze
Alle Personalvorgänge und Maßnahmen sind über das Dezernat Personal abzuwickeln. Formulare zur Beschäftigung finden sich ebenfalls auf den Seiten des Dezernats Personal. Die Beschäftigung von Bediensteten zu Lasten von Drittmitteln, die über den Staatshaushaltsplan abgewickelt werden, erfolgt ausnahmslos in einem Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg und unterliegen den geltenden tariflichen Bestimmungen. Für den Abschluss der Arbeitsverträge ist nur die Kanzlerin/ der Kanzler der Universität zuständig.
Aus Drittmitteln und sonstigen Einnahmen dürfen keine zusätzlichen Vergütungen an Bedienstete des Landes gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese ihre Vergütung aus einer im Staatshaushaltsplan veranschlagten Stelle oder aus von Dritten bereitgestellten Mitteln erhalten. Ausnahmen durch Bestimmungen des Auftraggebers sind nicht möglich. Leistungsbezüge nach § 11 Abs. 1 und 2 LBesG i.V.m. § 11 b Abs. 3 LBesG (darunter fällt auch die Forschungszulage bei Auftragsforschung), Überstundenvergütungen sowie Zulagen dürfen nur gezahlt werden, soweit die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Personalkosten
Die Drittmittel müssen sämtliche Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung und der darauf entfallenden pauschalen Steuern, der Sonderzuwendung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen decken. Die Personalkostenermittlung soll ferner alle möglichen Personalnebenkosten (z.B. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Essengeldzuschuss, Kosten für Einstellungs- und Strahlenschutzuntersuchungen usw.) umfassen.
Bereits bei der Erstellung des Budgetplans im Antrag und bei Vertragsabschluss hat der Antragsteller darauf zu achten, dass sich der Fördermittelgeber zur Übernahme aller Personalnebenkosten verpflichtet.
Das Dezernat Forschung berät zu Personalkostenberechnung gemäß den Vergütungstabellen, die jährlich vom Dezernat Personal zur Verfügung gestellt werden. Nachfolgend sind die Dokumente zur Abrechnung von Landesbeschäftigten im Kontext von EU-Fördermitteln und Auftragsforschung verlinkt.
Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht künftig keine Möglichkeit mehr vor, nichtwissenschaftlich Beschäftigte für die Dauer der Drittmittelprojekte zu befristen. Hier gibt es künftig nur noch die Möglichkeit, nach den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu befristen. Weitere Informationen werden durch das Dezernat Personal zur Verfügung gestellt.
"Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz" (Infoschreiben, Dezernat Personal) (PDF)
Auftragsforschung: Kalkulationsbeispiele (PDF)
EU: Personalkosten in Horizon 2020 (PDF)