Gremien Fakultätsräte

Gemäß § 25 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) berät der Fakultätsrat in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

  1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,
  4. die Berufungsvorschläge,
  5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.