Gremien Fakultätsräte
Gemäß § 25 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) berät der Fakultätsrat in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen
- die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
- die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
- die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,
- die Berufungsvorschläge,
- die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.