Industrie und sonstige Fördermittelgeber Regeln zur Auftragsforschung

Trennungsrechnung

Die Trennung zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten (Trennungsrechnung) an der Universität Heidelberg erfolgt aufgrund von Auflagen resultierend aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU), gemäß Artikel 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

So soll durch die buchhalterische Trennung der Kosten und der Finanzierung beider Tätigkeiten verhindert bzw. ersichtlich werden, dass aus öffentlichen Haushaltsmitteln der Universitäten oder Forschungseinrichtungen Dienstleistungen oder Forschungsvorhaben im Auftrag von und für private Unternehmen subventioniert werden oder dadurch privaten Anbietern von wissenschaftlichen Dienstleistungen „preiswerte“ Konkurrenz gemacht wird. (Näheres wird im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation [2006/C 323/01], kurz FuEuI-Beihilfe geregelt) 

Zur Einführung der Trennungsrechnung sind europaweit alle Hochschulen zum 1.1.2009 verpflichtet.

Auftragsforschung

Die Auftragsforschung, bei der ein in der Regel nicht-öffentlicher Geldgeber von der Universität eine Gegenleistung in Form von Gutachten, Befunden, Untersuchungsergebnissen und dgl. erwartet und vereinbart wird, stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit für die Universität dar. Um eine Beihilfe (Subvention) aus öffentlichen Mitteln bei der Durchführung der Auftragsforschung auszuschließen, muss die Leistung entweder zum Marktpreis oder durch eine Kalkulation inklusive Vollkosten plus einer angemessenen Gewinnspanne erfolgen.

Vollkosten

Vollkostenpreise schließen sämtliche Kosten mit ein, also auch die sog. indirekten Kosten (z.B. Infrastruktur, Energiekosten, Raummiete) und werden als Gemeinkosten oder „Overhead“ bezeichnet.

Seit dem 01.01.2021 gilt ein einheitlicher Overheadsatz in Höhe von 60% auf alle direkten Kosten. Das bis dato angewandte Berechnungsverfahren mit drei unterschiedlichen, nach Fächerclustern definierten und ausschließlich auf wissenschaftliches Personal kalkulierten Overheadsätzen ist nicht mehr gültig.