Direkter Zugang zu einem Studiengang für Meister und Absolvent:innen gleichwertiger beruflicher Fortbildungen
Beruflich Qualifizierte erhalten den allgemeinen Hochschulzugang, wenn eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige berufliche Fortbildung erfolgreich absolviert haben.
Inhaber:innen entsprechender beruflicher Fortbildungen können sich daher, sofern sie an einem auf diesen Studiengang bezogenem Beratungsgespräch teilgenommen haben, an der Universität Heidelberg grundsätzlich für jeden Studiengang direkt bewerben.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den allgemeinen Hochschulzugang beruflich Qualifizierter sind:
- der erfolgreiche Abschluss
- einer Meisterprüfung oder
- einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf oder
- einer Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und - der schriftliche Nachweis einer Hochschule über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch nach § 58 des Landeshochschulgesetzes (LHG)
Berufliche Fortbildung
Eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung liegt vor, wenn
- die berufliche Fortbildung grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut,
- es sich bei der beruflichen Fortbildung um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handelt, die berufliche Fortbildung also zu höherwertigen Kompetenzen und Funktionen befähigt
- der Lehrgang der beruflichen Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und die Fortbildung hinsichtlich des Umfangs der Inhalte und der Ausbildungstiefe mit einer Meisterprüfung vergleichbar ist.
Berufliche Fortbildungen in diesem Sinne sind insbesondere:
- Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Verwaltungs- und Betriebswirt (VWA), als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA), als Betriebswirt (VWA) oder als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA), wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde,
- Fortbildungen auf Grund der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelungen des Bundes oder der zuständigen Stellen nach § 53 und § 54 Berufsbildungsgesetz, sofern die vorbereitenden Lehrgänge mind. 400 Unterrichtsstunden umfassen, z. B. Fachwirt/in (IHK), etwa Handelsfachwirt, Bankfachwirt, Versicherungsfachwirt, Industriefachwirt, Fachkaufleute, Operative und Strategische IT-Professionals sowie Betriebswirte (IHK),
- Fortbildungen auf Grund der Weiterbildungsverordnungen nach § 19 Landespflegegesetz (z. B. für Gerontopsychiatrie, Intensivpflege, Nephrologie, Onkologie, Operationsdienst und Endoskopiedienst, Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Psychiatrie, Rehabilitation, Stationsleitung),
- die Weiterbildung von Krankenschwestern/-pflegern, Kinderkrankenschwestern/-pflegern für die Leitung des Pflegedienstes und Aufgaben in der Krankenhausbetriebsleitung,
- die Weiterbildung von Krankenschwestern/-pflegern, Kinderkrankenschwestern/-pflegern für die Lehrtätigkeit und Leitung an Schulen für Krankenpflegeberufe.
Bewerbung
Meister und Inhaber:innen gleichwertiger beruflicher Fortbildungen können sich mit einer entsprechenden Anerkennung einer beruflichen HZB um einen Studienplatz bewerben.
Wenn Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben wollen, muss der Antrag auf Hochschulzugang für Meister und Absolventen gleichgestellter beruflicher Fortbildungen bis spätestens 01. Juni gestellt werden. Bei zulassungsfreien Studiengängen muss der Antrag bis spätestens 01. September eingegangen sein.
Die für das Zulassungsverfahren der Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebende Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildung. Die Wartezeit wird ab dem Erwerb der Meisterprüfung oder der gleichwertigen Fortbildung berechnet, frühestens jedoch ab dem 01.04.2006.
Bitte geben Sie bei der Online-Bewerbung als Art der Hochschulzugangsberechtigung „34 – Meister/innen und Gleichgestellte [aHR]“ ein.