Formalitäten im Studium Beurlaubung

Während eines Studiums kann es aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, das Studium für ein, maximal zwei aufeinander folgende Semester zu unterbrechen und dafür eine Beurlaubung zu beantragen.

Mit dem Urlaubsantrag (bitte Frist beachten!) muss der Grund für die Beurlaubung nachgewiesen werden. Im ersten Semester bzw. dem Semester der Einschreibung ist eine Beurlaubung normalerweise nicht möglich. Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) der Universität Heidelberg. Während des Urlaubssemesters behalten Studierende weiterhin ihren Studienplatz in Heidelberg und können ihr Studium ohne eine erneute Bewerbung fortsetzen.

Die Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, also bei der Berechnung, wie lange man insgesamt an der Hochschule gewesen ist, bei der Anzahl der Fachsemester werden sie jedoch nicht mitberechnet. D.h. Beurlaubungen werden auf Bescheinigungen als Urlaubssemester ausgewiesen, auch bei einem Auslandsaufenthalt; sie zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester. Während des Urlaubssemesters sind Sie weiterhin ordentliche/r Studierende/r an der Universität Heidelberg. Sie dürfen aber an der Selbstverwaltung der Universität nicht teilnehmen; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Außerdem sind Sie nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen zu benutzen; nur die Bibliotheksbenutzung ist zulässig. Prüfungen können während eines Urlaubssemesters nicht abgelegt werden, der Erwerb von Leistungsnachweisen (Scheinen) ist ebenfalls ausgeschlossen.

Ausnahmen: Bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Zeiten der Kindererziehung und Pflege eines nahen Angehörigen sind Sie berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Für Urlaubssemester müssen die Semesterbeiträge entrichtet werden. Gebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium können nach erfolgter Rückmeldung und genehmigter Beurlaubung für das Urlaubssemester rückerstattet bzw. auf ein Folgesemester umgebucht werden.

Über mögliche Folgen einer Beurlaubung informieren gegebenenfalls das BAföG-Amt, die Kindergeldkasse sowie die Krankenkasse.
Internationalen Studierenden mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken, die sich beurlauben lassen möchten, wird dringend geraten, sich vorher bei der Studienberatung für Internationale Studierende beraten zu lassen.

Fristen

Die Beurlaubung ist nach erfolgter Rückmeldung (Zahlung des Semesterbeitrages) bis Vorlesungsbeginn mit den erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Bei späterem Eintritt eines wichtigen Grundes ist der Antrag unverzüglich (nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes) zu stellen. Eine Beurlaubung ist nicht möglich, wenn in dem betreffenden Semester bereits an einer Prüfung oder Teilprüfung teilgenommen wurde. Hierzu zählen auch studienbegleitende Prüfungen. Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind ausgeschlossen, ebenso wie Beurlaubungen aus Gründen, die nach Ende der Vorlesungszeit eingetreten sind oder Beurlaubungen, die nach Ende der Vorlesungszeit beantragt wurden (§ 25 Abs. 3 ZlmmO).

Gründe für ein Urlaubssemester

Welche Nachweise für den jeweiligen Grund  notwendig sind, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Beurlaubung.

  • Auslandsstudium
  • Fremdsprachenassistenz im Ausland
  • mehrmonatiges Praktikum (Voraussetzung hierfür ist eine Vollbeschäftigung für die Dauer von mindestens acht Wochen während der Vorlesungszeit)
  • längere Krankheit
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Pflege von nahen Verwandten
  • Mutterschaft und/oder Kindererziehung
  • Verbüßen einer Freiheitsstrafe, sowie
  • sonstige wichtige Gründe, die die Studierenden nicht zu vertreten haben.

Beurlaubungen sind nicht möglich bei:

  • Schulpraxissemester
  • Prüfungszeiträumen

Das Schreiben der Dissertation stellt keinen Beurlaubungsgrund dar.

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