Formalitäten im Studium Beurlaubung

Während eines Studiums kann es aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, das Studium für ein, maximal zwei aufeinander folgende Semester zu unterbrechen und dafür eine Beurlaubung zu beantragen.

Mit dem Urlaubsantrag (bitte Frist beachten!) muss der Grund für die Beurlaubung nachgewiesen werden. Im ersten Semester ist eine Beurlaubung normalerweise nicht möglich. Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) der Universität Heidelberg. Während des Urlaubssemesters behalten die Studierenden weiterhin ihren Studienplatz in Heidelberg und können ihr Studium ohne eine erneute Bewerbung fortsetzen.

Die Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, also bei der Berechnung, wie lange man insgesamt an der Hochschule gewesen ist, bei der Anzahl der Fachsemester werden sie jedoch nicht mitberechnet. D.h. Beurlaubungen werden auf dem Semesterblatt als Urlaubssemester ausgewiesen, auch bei einem Auslandsaufenthalt; sie zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester. Während des Urlaubssemesters sind Sie weiterhin ordentliche/r Studierende/r an der Universität Heidelberg. Sie dürfen aber an der Selbstverwaltung der Universität nicht teilnehmen; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Außerdem sind Sie nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen zu benutzen; nur die Bibliotheksbenutzung ist zulässig. Prüfungen können während eines Urlaubssemesters nicht abgelegt werden, der Erwerb von Leistungsnachweisen (Scheinen) ist ebenfalls ausgeschlossen.

Ausnahmen: Bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Zeiten der Kindererziehung und Pflege eines nahen Angehörigen sind Sie berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Für Urlaubssemester müssen die Verwaltungskosten und der Sozialbeitrag für das Studierendenwerk sowie der Gesamtbeitrag für die Verfasste Studierendenschaft gezahlt werden.

Über mögliche Folgen einer Beurlaubung informieren gegebenenfalls das BAföG-Amt, die Kindergeldkasse sowie die Krankenkasse.
Internationalen Studierenden mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken, die sich beurlauben lassen möchten, wird dringend geraten, sich vorher bei der Studienberatung für Internationale Studierende beraten zu lassen.

Gründe für ein Urlaubssemester

  • Auslandsstudium
  • Fremdsprachenassistenz im Ausland
  • mehrmonatiges Praktikum (Voraussetzung hierfür ist eine Vollbeschäftigung für die Dauer von mindestens acht Wochen während der Vorlesungszeit)
  • längere Krankheit
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Pflege von nahen Verwandten
  • Mutterschaft und/oder Kindererziehung
  • Verbüßen einer Freiheitsstrafe, sowie
  • sonstige wichtige Gründe, die die Studierenden nicht zu vertreten haben.

Beurlaubungen sind nicht möglich bei:

  • Schulpraxissemester
  • Prüfungszeiträumen

Das Schreiben der Dissertation stellt keinen Beurlaubungsgrund dar.