Newsletter der IBF der Universität Heidelberg, 2. Quartal 2018
Allgemein
Liebe Nutzer/innen der IBF,
hier noch der Newsletter für das zweite Quartal 2018:
Versuchstierkundliche Seminare
Folgende Seminare sind zurzeit geplant:
Tierschutz
Aufzeichnungspflicht: Aufzeichnungen über Versuche an lebenden Tieren gemäß §9 Abs. 5 Satz 1 Tierschutzgesetz in Verbindung mit §29 Tierschutzversuchstierverordnung
Die Aufzeichnungen von Tierversuchen müssen nach gesetzlichen Grundlagen und nach Vorgabe der Behörde erfolgen. Um dies zukünftig zu vereinfachen, steht auf der Homepage der Tierschutzbeauftragten ein Überwachungsprotokoll zur Verfügung, welches auch mit der überwachenden Behörde abgestimmt ist: Überwachungsprotokoll
Weiterbildungspflicht – Dokumentation
Die Nachweise der jährlichen Weiterbildung nach §3 TierVersV sind in den Arbeitsgruppen selbst zu archivieren und dort der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es wird von der Behörde vorgeschlagen einen Ordner anzulegen, in welchem für jeden Mitarbeiter die Nachweise abgelegt sind.
Verwendung von Neonaten
Werden Neonaten in einem Versuchsvorhaben verwendet, so ist die Zahl der verwendeten Tiere im jeweiligen Versuchsvorhaben genehmigt. Da diese Tiere aber in diesem Alter noch nicht in Tierbase erfasst sind (Erfassung erfolgt erst nach Absetzen der Tiere), ergeben sich hier bei der jährlichen Versuchstiermeldung z.T. erhebliche Diskrepanzen zwischen den gemeldeten und den im Kontingent in Tierbase angegebenen Tieren. Bei der Verwendung von Neonaten ist daher in regelmäßigen Abständen (monatlich), spätestens aber zum 31.12. des jeweiligen Jahres Frau Pfeffer oder Frau Gärtner die Zahl der verwendeten Neonaten per Email mitzuteilen, damit diese Tiere vom genehmigten Kontingent abgezogen werden können.
Bezug für Tieren von externen Einrichtungen
Alle Tiere, die in Tierversuchen verwendet werden, müssen über die IBF bestellt werden. Dies betrifft auch Tiere, die über externe Kooperationspartner bezogen werden (z.B. DKFZ!). Sollte dies der Fall sein, muss eine Info-Email mit der Angabe von Aktenzeichen und Anzahl der Tiere an Frau Pfeffer oder Frau Gärtner geschickt werden, damit die Tiere vom genehmigten Kontingent abgezogen werden können.
Tierisches Material zu Forschungszwecken
Für den Import von tierischem Material zur Forschungszwecken (keine lebenden Tiere!) ist eine Registrierungsnummer nach Art. 23 Verordnung (EG) 1069/2009 erforderlich. Diese Nummer ist beim Bürgeramt der Stadt Heidelberg, Abteilung Veterinärwesen, Frau Dr. Hartmann zu beantragen. Die Erteilung der Nummer ist kostenfrei.
PREPARE Guidelines
Seit längerem gibt es die ARRIVE Guidelines (https://www.nc3rs.org.uk/arrive-guidelines), welche bei der Publikation von tierexperimentellen Ergebnissen zu berücksichtigen sind. 2018 wurden die PREPARE Guidelines veröffentlicht, die bei der Planung von tierexperimentellen Eingriffen berücksichtigt werden sollten. Die Veröffentlichung wurde in Laboratory Animals publiziert (Lab Animal, 2018, Vol 52(2), 135-141)