4. Finanzstatut der Universit�t Heidelberg
Seit dem 1. Januar 2003 wirtschaftet die Universit�t Heidelberg wie ein Landesbetrieb,
das hei�t, die Grunds�tze des � 26 LHO finden Anwendung. Das Wissenschaftsministerium
hatte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einem entsprechenden Antrag
der Universit�t zugestimmt. Im Einrichtungserlass wurden verschiedene Organisationsund
Verwaltungsgrunds�tze festgelegt. Darunter ist besonders hervorzuheben, dass
auch nach der Umstellung der Wirtschaftsf�hrung der Universit�t Heidelberg die
Gleichbehandlung mit den anderen Universit�ten im vollem Umfang erhalten bleibt.
Dies gilt ebenso f�r den Solidarpakt, der auch f�r die Universit�t weiter G�ltigkeit hat.
Der Einrichtungserlass legt weiterhin fest, dass die Universit�t ein Finanzstatut als Satzung
zu erlassen hat, in der die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, die
Rechnungslegung, die Pr�fung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage einer Bilanz und
einer Gewinn- und Verlustrechnung geregelt wird.
Die Entwicklung des Finanzstatuts, das die kaufm�nnischen Grunds�tze f�r die Wirtschaftsf�hrung
und die Rechnungslegung auf die Belange und die Besonderheiten einer
Universit�t umsetzt, erfolgte unter Beteilung des Wissenschaftsministeriums, des
Finanzministeriums, des Universit�tsrates und einer Kommission des Rektorats.
Durch die besondere Form eines Statuts der Universit�t wird ein hohes Ma� an Selbstbestimmungsrecht
und Eigenverantwortlichkeit der Universit�t dokumentiert. Von besonderem
Interesse ist, dass mit dem Finanzstatut eine weitere rechtliche Grundlage f�r die
Wirtschaftspr�fung geschaffen wurde.