4. Finanzstatut der Universität Heidelberg
Seit dem 1. Januar 2003 wirtschaftet die Universität Heidelberg wie ein Landesbetrieb,
das heißt, die Grundsätze des § 26 LHO finden Anwendung. Das Wissenschaftsministerium
hatte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einem entsprechenden Antrag
der Universität zugestimmt. Im Einrichtungserlass wurden verschiedene Organisationsund
Verwaltungsgrundsätze festgelegt. Darunter ist besonders hervorzuheben, dass
auch nach der Umstellung der Wirtschaftsführung der Universität Heidelberg die
Gleichbehandlung mit den anderen Universitäten im vollem Umfang erhalten bleibt.
Dies gilt ebenso für den Solidarpakt, der auch für die Universität weiter Gültigkeit hat.
Der Einrichtungserlass legt weiterhin fest, dass die Universität ein Finanzstatut als Satzung
zu erlassen hat, in der die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, die
Rechnungslegung, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage einer Bilanz und
einer Gewinn- und Verlustrechnung geregelt wird.
Die Entwicklung des Finanzstatuts, das die kaufmännischen Grundsätze für die Wirtschaftsführung
und die Rechnungslegung auf die Belange und die Besonderheiten einer
Universität umsetzt, erfolgte unter Beteilung des Wissenschaftsministeriums, des
Finanzministeriums, des Universitätsrates und einer Kommission des Rektorats.
Durch die besondere Form eines Statuts der Universität wird ein hohes Maß an Selbstbestimmungsrecht
und Eigenverantwortlichkeit der Universität dokumentiert. Von besonderem
Interesse ist, dass mit dem Finanzstatut eine weitere rechtliche Grundlage für die
Wirtschaftsprüfung geschaffen wurde.
Das Finanzstatut wurde vom Senat in seiner Sitzung am 17.06.2003 gemäß § 7 UG
beschlossen und liegt derzeit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium
zur Genehmigung vor.