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X. Wirtschaftsf�hrung und Finanzen
 
4. Finanzstatut der Universit�t Heidelberg

Seit dem 1. Januar 2003 wirtschaftet die Universit�t Heidelberg wie ein Landesbetrieb, das hei�t, die Grunds�tze des � 26 LHO finden Anwendung. Das Wissenschaftsministerium hatte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einem entsprechenden Antrag der Universit�t zugestimmt. Im Einrichtungserlass wurden verschiedene Organisationsund Verwaltungsgrunds�tze festgelegt. Darunter ist besonders hervorzuheben, dass auch nach der Umstellung der Wirtschaftsf�hrung der Universit�t Heidelberg die Gleichbehandlung mit den anderen Universit�ten im vollem Umfang erhalten bleibt.

Dies gilt ebenso f�r den Solidarpakt, der auch f�r die Universit�t weiter G�ltigkeit hat. Der Einrichtungserlass legt weiterhin fest, dass die Universit�t ein Finanzstatut als Satzung zu erlassen hat, in der die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, die Rechnungslegung, die Pr�fung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung geregelt wird.

Die Entwicklung des Finanzstatuts, das die kaufm�nnischen Grunds�tze f�r die Wirtschaftsf�hrung und die Rechnungslegung auf die Belange und die Besonderheiten einer Universit�t umsetzt, erfolgte unter Beteilung des Wissenschaftsministeriums, des Finanzministeriums, des Universit�tsrates und einer Kommission des Rektorats. Durch die besondere Form eines Statuts der Universit�t wird ein hohes Ma� an Selbstbestimmungsrecht und Eigenverantwortlichkeit der Universit�t dokumentiert. Von besonderem Interesse ist, dass mit dem Finanzstatut eine weitere rechtliche Grundlage f�r die Wirtschaftspr�fung geschaffen wurde.

Das Finanzstatut wurde vom Senat in seiner Sitzung am 17.06.2003 gem�� � 7 UG beschlossen und liegt derzeit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium zur Genehmigung vor.




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