Belichtung / Sichtverbindung nach Außen
Seit der Überarbeitung der Arbeitsstättenverordnung 2016 ( ArbStättV )* gibt es wieder das festgeschriebene Recht auf Sichtverbindung für Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume.
Arbeitsräume sind Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Laut Anhang der Arbeitsstättenverordnung unter 3.4 * darf der Arbeitgebende nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Die entsprechende ASR wurde bisher leider noch nicht erlassen.
Der Stand der Technik wurde jedoch bereits in der ASR 7/1 - Sichtverbindung nach außen ( ASR 7/1 Archivdatei von 1976 *) festgeschrieben.
Dort heißt es bereits, dass eine Sichtverbindung nach außen in Augenhöhe durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen den Ausblick aus dem jeweiligen Raum ins Freie möglich sein muss. Die Unterkante der Fenster bzw. der durchsichtigen Flächen in Türen soll zwischen 0,85 m und 1,25 m über dem Raumfußboden liegen, je nachdem, ob die Arbeitskräfte im Raum überwiegend sitzen oder stehen.
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