Fragen und Antworten zum Thema Sicherheitsbeauftragte
Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Unternehmerin/ den Unternehmer oder die Führungskräfte bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschut zu unterstützen.
Zur Vorabinformation finden Sie hier ein Merkblatt über Aufgaben und Verantwortung der Sicherheitsbeauftragten.
Welche rechtlichen Vorgaben erfordern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten?
Die Vorgaben für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 "Grundsätze der Prävention" und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 "Grundlagen der Prävention"
näher beschrieben. Einzel lheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte"
.
Welche zusätzliche Verantwortung trage ich als Sicherheitsbeauftragter?
Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz wie jeder/jede andere Beschäftigte.
Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen. Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus.
Wieviele Sicherheitsbeauftragte muss ein Arbeitgeber bestellen?
Die Anzahl der benötigten Sicherheitsbeauftragten kann von Bereich zu Bereich unterschiedlich sein, Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Anzahl der Beschäftigten
Was ist das TOP-Prinzip und wo kann der Sicherheitsbeauftragte es anwenden?
TOP steht für Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen, und beschreibt die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge von Präventionsmaßnahmen im Arbeitsschutz.
Nach dem TOP-Prinzip müssen im Beispielfall "Lärmbelästigung" eben zuerst technische Lösungen, zum Beispiel Einhausung der lauten Maschinen, geprüft werden. Falls derartige Lösungen nicht umgesetzt werden können, folgt im Schritt 2 die Prüfung der organisatorischen Maßnahmen, wie eine zeitliche Befristung des Aufenthalts der Beschäftigten in Lärmbereichen. Nur dann, wenn auch keine organisatorischen Lösungen gefunden werden, kann im Ergebnis der Gehörschutz als personenbezogene Maßnahme eingesetzt werden.
Was ist der ASA?
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Weitere Informationen finden Sie auch im FAQ der DGUV.