1.
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Setzen Sie sich bitte in jedem Fall zunächst mit Dr. Ingo Janausch in Verbindung.
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2.
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Grundvoraussetzung ist eine korrekte Sicherheitseinstufung der beabsichtigten gentechnischen Arbeit. Die Sicherheitseinstufung muss unter Beachtung der §§ 4-7 Gentechnik-Sicherheitsverordnung ( GenTSV)* vorgenommen werden. Zur Erleichterung finden Sie hier einen Leitfaden für die Sicherheitseinstufung (kann hier als Word-Dokument heruntergeladen werden) und die Liste der risikobewerteten Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten. Sollten Sie in der Liste die von Ihnen gehandhabten Organismen nicht finden, suchen Sie in der Datenbank der ZKBS.
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3.
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Das weitere Vorgehen hängt von der Einstufung Ihrer Arbeit und dem gentechnikrechtlichen Status Ihrer Laborräume ab.
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A)
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Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und
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- die von Ihnen genutzten Laborräume sind bereits Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 gem. § 3 Satz 1 Nr. 4 GenTG: Sie können vom Betreiber (Universität Heidelberg, vertreten durch die Kanzlerin) der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) als weiterer Projektleiter gem. § 21 Abs. 1 GenTG mitgeteilt werden. Sie dürfen mit Ihren Experimenten nach der Bestellung durch den Betreiber unter Wahrung der Aufzeichnungspflicht gem. GenTAufzV unmittelbar beginnen. Ein weiterer Behördenkontakt ist nicht erforderlich.
- die von Ihnen genutzten Laborräume sind noch nicht Bestandteil einer gentechnischen Anlage gem. GenTG: Der Betreiber muss die Räume als gentechnische Anlage gem. § 8 Abs. 2 GenTG bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Arbeiten dürfen nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden.
- ein Teil der von Ihnen genutzten Laborräume ist Bestandteil einer gentechnischen Anlage gem. GenTG: Der Betreiber führt gem. § 8 Abs. 4 GenTG eine Änderungsanzeige der bestehenden Anlage durch, um die restlichen Räume zu integrieren. In den bereits angezeigten Räumen dürfen die Arbeiten unter Wahrung der Aufzeichnungspflicht gem. GenTAufzV unmittelbar begonnen werden. Für die neuen Räume gilt die im vorhergehenden Spiegelstrich genannte Frist.
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B)
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Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 2 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und
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- die von Ihnen genutzten Laborräume sind bereits Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 und diese Arbeit wurde bisher an der Universität Heidelberg noch nicht durchgeführt: Der Betreiber muss Ihre Arbeit als weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 gem. § 9 Abs. 2 GenTG bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Arbeiten dürfen nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden.
- die von Ihnen genutzten Laborräume sind bereits Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 und diese Arbeit wurde bereits in einer anderen gentechnischen Anlage an der Universität Heidelberg durchgeführt: Der Betreiber teilt die Arbeit gem. § 9 Abs. 4a GenTG der zuständigen Behörde mit. Mit den Arbeiten kann unmittelbar begonnen werden.
- die von Ihnen genutzten Laborräume sind noch nicht Bestandteil einer gentechnischen Anlage gem. GenTG oder Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von Arbeiten der Sicherheitsstufe 1: Der Betreiber muss die Räume als gentechnische Anlage zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 gem. § 8 Abs. 2 GenTG bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Arbeiten dürfen nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen oder nach vorzeitiger Zustimmung der Behörde begonnen werden. Muss eine Stellungnahme der ZKBS eingeholt werden, ruht die Frist bis die erforderliche Stellungnahme vorliegt.
- ein Teil der von Ihnen genutzten Laborräume ist bereits Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, ein Teil ist noch nicht Bestandteil einer gentechnischen Anlage gem. GenTG oder Bestandteil einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von Arbeiten der Sicherheitsstufe 1: Der Betreiber muss die Änderung der gentechnischen Anlage gem. § 8 Abs. 4 GenTG bei der zuständigen Behörde anmelden. Für das Anmeldeverfahren gelten die im vorhergehenden Spiegelstrich genannten Fristen.
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C)
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Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 3 eingestuft:
- An der Universität Heidelberg steht ein zentrales Laboratorium zum Umgang mit Organismen der Risikogruppe 3 (L3-Laboratorium) mit mehreren Laboreinheiten zur Verfügung. Die Zuteilung eines Nutzerkontingents muss beim Ausschuss für die Biologische Sicherheit beantragt werden. Das hierfür benötigte universitätsinterne Antragsformular laden Sie bitte hier herunter. Für das L3-Laboratorium liegt auch eine gentechnikrechtliche Genehmigung zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vor. Der Betreiber muss Ihre Arbeit als weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 gem. § 9 Abs. 3 GenTG bei der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Sollten Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 planen, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Abteilung Biologische Sicherheit in Verbindung. Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von 45 Tagen zu entscheiden. Muss eine Stellungnahme der ZKBS eingeholt werden, ruht die Frist bis die erforderliche Stellungnahme vorliegt. Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Behörde begonnen werden.
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D)
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Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 4 eingestuft:
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- Die Arbeiten können an der Universität Heidelberg nicht durchgeführt werden, da eine entsprechende Anlage nicht zur Verfügung steht.
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Muss vor Aufnahme Ihrer Arbeit aufgrund der unter 3) aufgeführten Bedingungen ein Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchgeführt werden, benutzen Sie zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen gem. Gentechnik-Verfahrensverordnung ( GenTVfV)* die amtlichen Formblätter.
Antragsteller bei der zuständigen Behörde ist immer der Betreiber, also die Universität. Senden Sie deshalb Ihre Unterlagen an Dr. Ingo Janausch und nicht direkt an die Genehmigungsbehörde.
Die Rahmenbetriebsanweisung für den Bereich Gentechnik können hier aufgerufen werden.
* = nur aus dem Campusnetz erreichbar!