Aufgaben des Projektleiters während der gentechnischen Arbeiten
1. |
Selbstverständlich sind Sie für alle Aufgaben, die der Gesetzgeber im § 14 GenTSV dem Projektleiter auferlegt hat, verantwortlich. Insbesondere sollen hier erwähnt werden
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2. |
Neben diesen vom Gesetzgeber benannten Pflichten des Projektleiters delegiert die Kanzlerin der Universität Heidelberg in der Bestellungsurkunde weitere Pflichten, die der Gesetzgeber dem Betreiber auferlegt hat, an die Projektleiter. Insbesondere sei hier die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über die Durchführung gentechnischer Arbeiten gem. Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) genannt. Aufzeichnungsbücher der Sicherheitsstufen 1 oder 2 sind bei den Beauftragten für die Biologische Sicherheit erhältlich. |
3. | Prüfen Sie, insbesondere bei Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, ob weiterführende, geplante Experimente noch unter die bei der Behörde angemeldete Arbeit fallen, oder ob unter Umständen die Anmeldung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 notwenig wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Dr. Susanne Ficht-Redmer oder Dr. Ingo Janausch. |