Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
In einer Gefährdungsbeurteilung beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdung für die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist diese Gefährdung nicht immer eindeutig charakterisierbar. Hier werden Parameter wie Häufigkeit des Auftretens, die Konzentration des Stoffes oder der potenzielle Aufnahmepfad berücksichtigt, um das Gefährdungspotential für die Beschäftigten abzuschätzen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss eine Zuordnung der Biostoffe in Risikogruppen und eine Festlegung in sogenannte Schutzstufen (in der Gentechnik Sicherheitsstufen) enthalten. Bei gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufe nach der Risikogruppe des Biologischen Arbeitsstoffes. Bei nicht gezielten Tätigkeiten muss der Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten anhand der Wahrscheinlichkeit des Auftretens, der Tätigkeit sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition mit Biostoffen ermittelt werden.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich die Betriebsanweisung. Diese weist auf Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrenfall und Entsorgungsmaßnahmen hin. Sie sollte bei jeder gezielten und nicht gezielten Arbeit mit Biologischen Arbeitsstoffen vor Tätigkeitsbeginn zur Verfügung stehen. Bei gezielten Arbeiten handelt es sich hierbei hauptsächlich um Betriebsanweisungen, die auf einen speziellen biologischen Arbeitsstoff bezogen sind. Bei nicht gezielten Tätigkeiten wird eine allgemeine, tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung erstellt. In Zukunft werden diese Betriebsanweisungen mithilfe der Datenbank aus BioMaRIS generiert werden können.