Ausgewählte Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Die an der Universität und am Universitätsklinikum Heidelberg meist gebrauchten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe werden nachfolgend dargestellt. Weitere können Sie (manche auch auf Englisch) direkt auf der Seite der BAUA finden:
- TRBA 100* - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- TRBA 120* - Versuchstierhaltung
- TRBA 213* - Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
- TRBA 220* - Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
- TRBA 230* - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten
- TRBA 250* - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- TRBA 400* - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBA 450* - Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 460* - Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
- TRBA 462* - Einstufung von Viren in Risikogruppen
- TRBA 464* - Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
- TRBA 466* - Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
- TRBA 468* - Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen
- TRBA 500* - Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
* = Nur aus dem Campusnetz erreichbar