1. Reform des Hochschulrechts
In der jüngeren Vergangenheit hat die Reform des Hochschulrechts auch die Universität
Heidelberg erneut intensiv beschäftigt. Vor die Aufgabe gestellt, eine Reihe bundesrechtlicher
Vorgaben auf Landesebene umzusetzen, will der Wissenschaftsminister die Gelegenheit
nutzen, die Landesreform von 1999 auf einer zweiten Stufe fortzuführen, um
Baden-Württemberg im Wettbewerb der Landeshochschulrechte an der vordersten Stelle
zu halten. Hierin verdienen Ministerium und Landtag uneingeschränkte Unterstützung.
Zur Umsetzung der Bundesvorgaben „Personalstruktur samt Einheitsprofessur, Professorenbesoldung
und Juniorprofessur“ s. unten I.2 und I.5.
Über das Landeshochschulrecht und seine zweite Modernisierung standen und stehen
die Hochschulen und unter ihnen namentlich die Universitäten des Landes mit dem Wissenschaftsminister
und seinem Ministerium in einem permanenten, offenen und konstruktiven
Dialog zunächst über die rechtspolitischen Eckpunkte des Reformvorhabens.
Zu den Hauptzielen des Reformvorhabens, nämlich: gestärkte Hochschulautonomie und
Ausbau der Professionalisierung in der Hochschulleitung, bestand von Anbeginn Einigkeit;
für das Konzept, dass Universitäten trotz Wettbewerb und professioneller Leitung
keine Unternehmen sind, konnte der Minister sowohl im Grundsätzlichen ebenso wie in
zentralen Einzelfragen im Verlaufe der Gespräche gewonnen werden.
Aus dem Kranz der Eckpunkte seien diese genannt:
- Der Universitätsrat wird verkleinert und muss in seiner Mehrheit mit externen Mitgliedern besetzt sein. Auf die Gesamtbesetzung des Universitätsrats werden das Land, die Universität und der amtierende Universitätsrat gleichgewichtig Einfluss nehmen.
- Rektor, Kanzler und ggf. ein Prorektor
werden als hauptamtliche Funktionsträger vom Universitätsrat gewählt und bedürfen
zusätzlich der Bestätigung durch den Senat. Für die Prorektoren und den Kanzler hat der
Rektor ein Vorschlagsrecht.
- Die Professoren werden auf Vorschlag einer Findungskommission
vom Rektor berufen; nach Wahl der Universität kann der Berufungsvorschlag
vom Senat verabschiedet werden, die Universität Heidelberg wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen.
- Die Studien-, Prüfungs- und Gebührenordnungen bedürfen
nicht länger der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, sondern können künftig
von der Universität autonom erlassen werden.
Der mit dem neuen Landeshochschulrecht verbundene Autonomiezuwachs wird erheblich
sein und konsequent eine vollständig überarbeitete Grundordnung erfordern. In der
Universität Heidelberg sind bereits die Vorbereitungen angelaufen, um auf der Grundlage
des neuen Rechts eine ebenfalls neue Grundordnung zu schaffen, sobald der Text des neuen Hochschulgesetzes im Entwurf voraussichtlich im März 2004 zur Verfügung
steht. Die Planung geht dahin, die neue Grundordnung während des Sommersemesters
2004 in den Gremien zu beraten, damit sie zum Wintersemester 2004/2005 in Kraft treten
kann.