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I.
Hochschulpolitische
Entwicklungen



1. Reform des Hochschulrechts

In der j�ngeren Vergangenheit hat die Reform des Hochschulrechts auch die Universit�t Heidelberg erneut intensiv besch�ftigt. Vor die Aufgabe gestellt, eine Reihe bundesrechtlicher Vorgaben auf Landesebene umzusetzen, will der Wissenschaftsminister die Gelegenheit nutzen, die Landesreform von 1999 auf einer zweiten Stufe fortzuf�hren, um Baden-W�rttemberg im Wettbewerb der Landeshochschulrechte an der vordersten Stelle zu halten. Hierin verdienen Ministerium und Landtag uneingeschr�nkte Unterst�tzung. Zur Umsetzung der Bundesvorgaben �Personalstruktur samt Einheitsprofessur, Professorenbesoldung und Juniorprofessur� s. unten I.2 und I.5.

�ber das Landeshochschulrecht und seine zweite Modernisierung standen und stehen die Hochschulen und unter ihnen namentlich die Universit�ten des Landes mit dem Wissenschaftsminister und seinem Ministerium in einem permanenten, offenen und konstruktiven Dialog zun�chst �ber die rechtspolitischen Eckpunkte des Reformvorhabens. Zu den Hauptzielen des Reformvorhabens, n�mlich: gest�rkte Hochschulautonomie und Ausbau der Professionalisierung in der Hochschulleitung, bestand von Anbeginn Einigkeit; f�r das Konzept, dass Universit�ten trotz Wettbewerb und professioneller Leitung keine Unternehmen sind, konnte der Minister sowohl im Grunds�tzlichen ebenso wie in zentralen Einzelfragen im Verlaufe der Gespr�che gewonnen werden.

Aus dem Kranz der Eckpunkte seien diese genannt:

  • Der Universit�tsrat wird verkleinert und muss in seiner Mehrheit mit externen Mitgliedern besetzt sein. Auf die Gesamtbesetzung des Universit�tsrats werden das Land, die Universit�t und der amtierende Universit�tsrat gleichgewichtig Einfluss nehmen.
  • Rektor, Kanzler und ggf. ein Prorektor werden als hauptamtliche Funktionstr�ger vom Universit�tsrat gew�hlt und bed�rfen zus�tzlich der Best�tigung durch den Senat. F�r die Prorektoren und den Kanzler hat der Rektor ein Vorschlagsrecht.
  • Die Professoren werden auf Vorschlag einer Findungskommission vom Rektor berufen; nach Wahl der Universit�t kann der Berufungsvorschlag vom Senat verabschiedet werden, die Universit�t Heidelberg wird von dieser M�glichkeit Gebrauch machen.
  • Die Studien-, Pr�fungs- und Geb�hrenordnungen bed�rfen nicht l�nger der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, sondern k�nnen k�nftig von der Universit�t autonom erlassen werden.

Der mit dem neuen Landeshochschulrecht verbundene Autonomiezuwachs wird erheblich sein und konsequent eine vollst�ndig �berarbeitete Grundordnung erfordern. In der Universit�t Heidelberg sind bereits die Vorbereitungen angelaufen, um auf der Grundlage des neuen Rechts eine ebenfalls neue Grundordnung zu schaffen, sobald der Text des neuen Hochschulgesetzes im Entwurf voraussichtlich im M�rz 2004 zur Verf�gung steht. Die Planung geht dahin, die neue Grundordnung w�hrend des Sommersemesters 2004 in den Gremien zu beraten, damit sie zum Wintersemester 2004/2005 in Kraft treten kann.




weiter 2. Professorenbesoldungsreform

 

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