1. Reform des Hochschulrechts
In der j�ngeren Vergangenheit hat die Reform des Hochschulrechts auch die Universit�t
Heidelberg erneut intensiv besch�ftigt. Vor die Aufgabe gestellt, eine Reihe bundesrechtlicher
Vorgaben auf Landesebene umzusetzen, will der Wissenschaftsminister die Gelegenheit
nutzen, die Landesreform von 1999 auf einer zweiten Stufe fortzuf�hren, um
Baden-W�rttemberg im Wettbewerb der Landeshochschulrechte an der vordersten Stelle
zu halten. Hierin verdienen Ministerium und Landtag uneingeschr�nkte Unterst�tzung.
Zur Umsetzung der Bundesvorgaben �Personalstruktur samt Einheitsprofessur, Professorenbesoldung
und Juniorprofessur� s. unten I.2 und I.5.
�ber das Landeshochschulrecht und seine zweite Modernisierung standen und stehen
die Hochschulen und unter ihnen namentlich die Universit�ten des Landes mit dem Wissenschaftsminister
und seinem Ministerium in einem permanenten, offenen und konstruktiven
Dialog zun�chst �ber die rechtspolitischen Eckpunkte des Reformvorhabens.
Zu den Hauptzielen des Reformvorhabens, n�mlich: gest�rkte Hochschulautonomie und
Ausbau der Professionalisierung in der Hochschulleitung, bestand von Anbeginn Einigkeit;
f�r das Konzept, dass Universit�ten trotz Wettbewerb und professioneller Leitung
keine Unternehmen sind, konnte der Minister sowohl im Grunds�tzlichen ebenso wie in
zentralen Einzelfragen im Verlaufe der Gespr�che gewonnen werden.
Aus dem Kranz der Eckpunkte seien diese genannt:
- Der Universit�tsrat wird verkleinert und muss in seiner Mehrheit mit externen Mitgliedern besetzt sein. Auf die Gesamtbesetzung des Universit�tsrats werden das Land, die Universit�t und der amtierende Universit�tsrat gleichgewichtig Einfluss nehmen.
- Rektor, Kanzler und ggf. ein Prorektor
werden als hauptamtliche Funktionstr�ger vom Universit�tsrat gew�hlt und bed�rfen
zus�tzlich der Best�tigung durch den Senat. F�r die Prorektoren und den Kanzler hat der
Rektor ein Vorschlagsrecht.
- Die Professoren werden auf Vorschlag einer Findungskommission
vom Rektor berufen; nach Wahl der Universit�t kann der Berufungsvorschlag
vom Senat verabschiedet werden, die Universit�t Heidelberg wird von dieser M�glichkeit
Gebrauch machen.
- Die Studien-, Pr�fungs- und Geb�hrenordnungen bed�rfen
nicht l�nger der Zustimmung des
Wissenschaftsministeriums, sondern k�nnen k�nftig
von der Universit�t autonom erlassen werden.
Der mit dem neuen Landeshochschulrecht verbundene Autonomiezuwachs wird erheblich
sein und konsequent eine vollst�ndig �berarbeitete Grundordnung erfordern. In der
Universit�t Heidelberg sind bereits die Vorbereitungen angelaufen, um auf der Grundlage
des neuen Rechts eine ebenfalls neue Grundordnung zu schaffen, sobald der Text des neuen Hochschulgesetzes im Entwurf voraussichtlich im M�rz 2004 zur Verf�gung
steht. Die Planung geht dahin, die neue Grundordnung w�hrend des Sommersemesters
2004 in den Gremien zu beraten, damit sie zum Wintersemester 2004/2005 in Kraft treten
kann.
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