Lehramt an allgemein bildenden Gymnasien
Die Erste Staatsprüfung für Studierende mit dem Studienziel Staatsexamen für Lehramt an Gymnasien richtet sich nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung von 2009. Wichtige Informationen zur Anmeldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung, sowie die benötigten Anträge stellt die Universität Heidelberg für die Studierenden online bereit.
GYMPO I (2009): ERSTE STAATSPRÜFUNG
Einzelheiten der Durchführung der Ersten Staatsprüfung unter den Bedingungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) von 2009 sind in der entsprechenden Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg geregelt.
Für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung unter den Bedingungen der GymPO I (2009) ist für Lehramtsstudierende der Universität Heidelberg die Lehramtsprüfungsverwaltung der Universität zuständig, die Sie auf dieser Seite per Kontakt finden.
Alle weiteren Informationen zur Anmeldung für die Erste Staatsprüfung unter den Bedingungen der GymPO I (2009) erteilt die Lehramtsprüfungsverwaltung.
MÜSSEN SIE WÄHREND DER PRÜFUNGSPHASE IMMATRIKULIERT BLEIBEN? (GYMPO I 2009, § 13,2)
Für die Meldung zur Abschlussprüfung legt die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009 in § 13 Abs. 2 folgendes fest:
"Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Universität liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben."
Aus der im oben zitierten Abschnitt der entsprechenden Prüfungsordnungen fett gedruckten Textpassage geht hervor, dass im Semester des Meldetermins (April = Sommersemester, Oktober = Wintersemester) die Zulassung (d. h. die Immatrikulation) im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestehen muss.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass prinzipiell eine Exmatrikulation im auf die Meldung zur Prüfung folgenden Semester möglich ist (weil Sie für den Prüfungszeitraum selbst nicht eingeschrieben sein müssen). Bitte beachten Sie dazu auch den wichtigen Hinweis des Landeslehrerprüfungsamtes (Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe) am Ende dieser Seite!
Bedenken Sie aber bitte bei einer solchen Überlegung, dass Sie nach einer Exmatrikulation sämtliche Ansprüche auf Leistungen der Universität (z. B. Nutzung von Institutsbibliotheken, Labors, Computerpools, Universitätsrechenzentrum, Mensa etc.) verlieren, die möglicherweise für Ihre Vorbereitung auf die Wiss. Prüfung dringend erforderlich sind. Einzige Ausnahme bildet die Universitätsbibliothek, die Sie unter Vorlage eines gültigen Personalausweises weiter nutzen können.
Bitte prüfen Sie also für sich ernsthaft, ob nicht evtl. die Exmatrikulation zu einer beträchtlichen Einschränkung bei Ihren Prüfungsvorbereitungen führen könnte, die möglicherweise Ihre Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte. Da eine mögliche mangelnde Vorbereitung und evtl. daraus resultierende schlechtere Leistungen in Ihrer eigenen Verantwortung liegen, bedarf es eines individuellen, sorgfältigen Abwägens Ihrer eigenen Situation, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.
Wichtiger Hinweis des Landeslehrerprüfungsamtes hinsichtlich der möglichen Exmatrikulation nach der Meldung zur Prüfung:
Wichtig ist, dass die Immatrikulation nicht nur zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung nachgewiesen werden muss, sondern dass diese bis zum Zeitpunkt der Zulassung aufrecht erhalten werden muss.
Es kommt nämlich ab und zu vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sich gleich nach der Anmeldung zur Wissenschaftlichen Prüfung exmatrikuliert, dann aber z. B. auf Grund fehlender Unterlagen oder sonstiger Umstände nicht zur Prüfung zugelassen werden kann. In einem solchen Fall bleibt ja die Anmeldung nicht, wie manchmal irrtümlich vermutet, automatisch bestehen, d. h. das Prüfungsverhältnis ist nicht durch die bloße Anmeldung begründet, sondern wird automatisch beendet, wenn die Zulassung zur Prüfung nicht erfolgt ist.
In diesem Fall muss dann wieder eine neue Meldung zur Prüfung erfolgen mit der Konsequenz, dass die Immatrikulation wieder nachgewiesen werden muss.