Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Vorschriften, die tierexperimentelle Forschung reglementieren, sind insbesondere das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Versuchstierverordnung  und die Meldeordnung für Versuchstiere. Dem zu Grunde liegt die Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.

Nach der derzeitigen gesetzlichen Grundlage dürfen Versuche an Tieren nur dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung für diesen Versuch vorliegt. Das Verfahren erfordert einen Antrag oder eine Anzeige an die zuständige genehmigende Behörde (Regierungspräsidium Karlsruhe). Der Tierschutzbeauftragte muss hierzu seine Stellungnahme abgeben.

Unabhängig von der Art der durchgeführten tierexperimentellen Arbeiten werden Einrichtungen, in denen diese durchgeführt werden, sowie die Versuchsvorhaben selbst von behördlicher Seite genehmigt und überwacht. Für die Universität Heidelberg ist das Referat 35 am Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde zuständig. Die Überwachungsfunktion wird durch die Vertreter der Veterinärabteilung der Stadt Heidelberg wahrgenommen.

Über alle Versuche müssen Aufzeichnungen geführt und werden. Zweckmäßig und von den Behörden empfohlen sind Protokolle, die sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

 

Richtlinie 2010/63/EU

Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 4. Juli 2013 (letzte Änderung 10.08.2021)

Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSChVersV) vom 12.08.2013 (letzte Änderung 11.08.2021)

Versuchstiermeldeverordnung

Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 18.03.1986 

Anhang 8 Klassifizierung des Schweregrades der Verfahren

 

Die Tierschutzbeauftragten: tierschutz@uni-heidelberg.de
Letzte Änderung: 29.02.2024
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