Hinweise zum Antragsverfahren
Jedes tierexperimentelle Versuchsvorhaben muss beantragt oder angezeigt werden.
Ob ein Tierversuch beantragt oder angezeigt werden muss, ist im §7 und §8a des Tierschutzgesetzes definiert, die Tierschutzbeauftragten können hier im Zweifelsfall beraten.
Es ist sinnvoll, vor der Antragstellung mit dem zuständigen Tierschutzbeauftragten Kontakt aufzunehmen und mit ihm eine Entwurfsversion zu diskutieren. Nach Erstellung der Endversion müssen drei Originalanträge sowie die beizufügenden weiteren Unterlagen* im Sekretariat der Tierschutzbeauftragten eingereicht. Der Tierschutzbeauftragte verfasst die Stellungnahme. Im Sekretariat der Tierschutzbeauftragten werden die notwendigen Kopien erstellt und der Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe und an das Bürgeramt der Stadt Heidelberg weitergeleitet.
Der Antrag wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe nur bearbeitet, wenn alle Unterlagen komplett vorliegen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird in diesem Fall eine Empfangsbestätigung ausstellen, die dem Antragsteller übersendet wird. Ab dann gilt die Frist von 40 Arbeitstagen, innerhalb der die Behörde den Antrag bearbeiten muss. Diese Frist kann in besonderen Fällen um 15 Arbeitstage verlängert werden, dies wird dem Antragsteller rechtzeitig mitgeteilt.
Bei der Entscheidung über einen Antrag wird die Genehmigungsbehörde von der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz beraten. Im einfachsten Fall erfolgt die Genehmigung. Sind Angaben unklar oder nicht nachvollziehbar formuliert, richtet die Behörde schriftlich Fragen an den Antragsteller. Der Antragsteller sollte auf diese Fragen in einem separaten Antwortschreiben eingehen, ohne den Antrag selbst zu verändern. Je nachdem, wie umfangreich oder schwerwiegend die Rückfragen waren, wird nach Eingang der Antworten beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung erteilt oder das Antwortschreiben muss der Kommission erneut vorgelegt werden. In besonders schwierigen Fällen kann es vorkommen, dass erneut Rückfragen zu beantworten sind.
* Beizufügende Unterlagen:
1. Datenblatt bei Verwendung genetisch veränderter Tiere
2. Formblatt „Angaben zur biometrischen Planung“
3. Ausdruck der nicht-technischen Projektzusammenfassung (NTP)
4. Qualifikationsnachweise der Mitarbeiter (Personenbogen, Nachweis Berufsabschluss, Nachweis Sachkunde), sofern diese dem Sekretariat der Tierschutzbeauftragten nicht bereits vorliegen