Versuchstiermeldung

 

Meldung aufgrund der Versuchstiermeldeverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versuchstiermeldeverordnung schreibt vor, dass kalenderjährlich über die nach §7 und §4 verwendeten Tiere sowie über die gezüchteten nicht verwendeten Tiere eine Meldung erfolgen muss.

Meldepflichtig sind alle Versuchsleiter, die im jeweiligen Kalenderjahr für genehmigungs- und anzeiggepflichtige Tierversuche nach §7 TSchG sowie für Tötungen nach §4 TSchG verantwortlich waren. Überschusstiere, die in nicht genehmigungspflichtigen Zuchten gezüchtet worden, werden zentral über die IBF erfasst. Alle Versuchsleiter erhalten die Aufforderung zur Meldung und die aktualisierten Meldetabellen des BfR durch die Tierschutzbeauftragten.

 

 

Die Tierschutzbeauftragten: tierschutz@uni-heidelberg.de
Letzte Änderung: 29.02.2024
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