Personaladministration für Beamtinnen und Beamte
Informationen für Beamtinnen und Beamte
Auf dieser Seite sind Hinweise und Erläuterungen zu verschiedenen Themen für Beamtinnen und Beamte zusammengestellt. Alle Angebote und Informationen rund um die Personaladministration sind auf der Seite "Services der Personaladministration" zu finden.
A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
A
auf Ernennung zur Akademischen Rätin auf Zeit/zum Akademischen Rat auf Zeit (A13-Beamtenverhältnis auf Zeit)
auf Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischwen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe (A-13-Beamtenverhältnis auf Dauer)
Abwesenheit Hochschullehrer/innen
Hochschullehrer/innen können eine Abwesenheit mit folgendem Formular beantragen.
Formular mit Erläuterungen: PDF DOC
Änderung persönlicher Verhältnisse
Beamte/Beamtinnen müssen alle Änderungen, die ihre Person betreffen (z.B. Änderung des Familienstandes, Adressänderung, Geburt eines Kindes etc.) dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Fellbach und der Personalabteilung unverzüglich schriftlich mit folgendem Formular mitteilen: Formular (LBV 527) PDF
Rechtsgrundlage:
§ 84 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
Merkblatt des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft PDF
Merkblatt des LBV zum Alters- und Hinterbliebenengeld (LBV 2400) PDF
Merkblatt des LBV zum Datenschutz für Empfänger/innen von Alters- und Hinterbliebenengeld (LBV 2000a) PDF
Altersteilzeit
Altersteilzeit kann nur schwerbehinderten Beamten/Beamtinnen bewilligt werden.
Der Beschäftigungsumfang im Rahmen der Altersteilzeit beträgt 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit (höchstens jedoch 60 % der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit), wenn der Beamte/die Beamtin
- das 55. Lebensjahr vollendet hat
- und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war
- und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage: §70 Landesbeamtengesetz (§70 LBG BW)
Arbeitszeit
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Arbeitszeit.
B
Beihilfe
Weitere Informationen zur Beihilfe finden Sie hier (Link) auf den Seiten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV).
Beihilfeantrag
Änderung persönlicher Daten LBV 301 ANLAGE
Der Beihilfeantragsvordruck wurde überarbeitet und in neuer Fassung aufgelegt.
Eine Änderung persönlicher Daten z.B. beim Krankenversicherungsschutz erfolgt zukünftig getrennt von der Geltendmachung der Rechnungen.
Rechnungen werden mit dem neuen Antrag LBV 301 eingereicht, Änderungen persönlicher Daten werden künftig mittels separater Anlage LBV 301 ANLAGE mitgeteilt. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des LBV unter https://lbv.landbw.de zu finden.
Beihilferecht ab 01.07.2015
Mit Änderungsverordnung vom 02.06.2015 wurde die Beihilfeverordnung mit Wirkung vom 01.07.2015 geändert.
Von den Änderungen sind insbesondere folgende Bereiche betroffen:
- Rehabilitationsbehandlungen
- Kuren
- Auslandsaufwendungen
- Aufwendungen für Sehhilfen
- Mindestantragssumme bei der Stellung von Beihilfeanträgen
- Palliativversorgung, stationär oder teilstationär
- Pflegeberatung
- Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden
Informationen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV)
Berufungen
Die Abteilung 5.4 informiert Sie hier (Link) über die Detailfragen zum Berufungsverfahren.
Besoldung
Beurlaubung (Sonderurlaub)
Hier (Link) erhalten Sie nähere Informationen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderurlaub.
Beurteilung
Hier (Link) finden Sie die Beurteilungsverordnung.
Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
Hier (Link) finden Sie die Beurteilungsrichtlinien.
Vordruck für Probezeitbeurteilung (Stand 30.04.2015) Word PDF
Vordruck für Regelbeurteilung/Anlassbeurteilung (Stand 30.04.2015) Word PDF
D
Dienstaufgabenbeschreibung
Die Dienstaufgabenbeschreibung ist nicht erforderlich für Akademische Räte/Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist.
Rundschreiben
Formulare: DOC PDF
Rechtsgrundlage: Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)
Dienstbefreiung
Hier (Link) erhalten Sie nähere Informationen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstbefreiung.
Jubiläum
Dienstjubiläum und Jubiläumsgabe bei Beamten/innen (§ 82 Landesbeamtengesetz)
Eine Jubiläumsgabe wird zum Dienstjubiläum des/der Beamten/in gezahlt.
Beamte/innen erhalten eine Jubiläumsgabe bei einer Dienstzeit von
25 Jahren | in Höhe von | 300,-- Euro |
40 Jahren | in Höhe von | 400,-- Euro |
50 Jahren | in Höhe von | 500,-- Euro |
Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jubiläumsgabe in voller Höhe.
Für alle Beamten gilt, dass ihnen 1 Tag Arbeitsbefreiung zusteht.
Rechtzeitig vor dem Jubiläumstag wird der Dienststelle eine Dankurkunde zugesandt. Diese ist in würdevollem Rahmen auszuhändigen.
Bei Fragen zur Jubiläumsgabe und/oder der Berechnung der Dienstzeit wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV). Bei Fragen zur Dankurkunde und/oder zur Arbeitsbefreiung in Zusammenhang mit einem Dienstjubiläum wenden sie sich bitte an das Personaldezernat.
Dienstunfähigkeit
Eine Dienstunfähigkeit ist der/dem Vorgesetzten unverzüglich, ab dem vierten Tag durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, anzuzeigen.
Dienstunfall
Beamte/Beamtinnen sind verpflichtet, jeden Dienstunfall der Personalabteilung mit der Unfallmeldung anzuzeigen. Eine damit im Zusammenhang stehende Dienstunfähigkeit muss ebenso mitgeteilt werden.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige folgendes Formular und fügen diesem die Unfallmeldung bei.
Bei einem Dienstunfall darf keine Beihilfe beantragt und keine Abrechnung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden, da Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen besteht.
Hinweis:
Ab dem 08.08.2022 werden alle unfallfürsorgerechtlichen Leistungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) durchgeführt. Bitte verwenden Sie für die Erstattung von Heilverfahrenskosten anlässlich eines Dienstunfalls daher den
Vordruck "LBV 303 - 02/23" und senden diesen dorthin.
Ausnahme Sachschäden: Mit dem Dienstunfall in Zusammenhang stehende Anträge auf Sachschadenersatz sind weiterhin an die Personalabteilung (zur Weiterleitung an Abt. 4.1) zu richten.
E
Elternzeit
Hier (Link) erhalten Sie weitere Informationen zur Elternzeit.
Entlassung
Die Entlassung kann unmittelbar kraft Gesetzes, auf Grund zwingender dienstlicher Vorschriften oder auf eigenen Andrag der/des Beamtin/Beamten erfolgen.
Ein/e Beamter/Beamtin auf Zeit ist automatisch nach Ablauf seiner Amtszeit entlassen, wenn das Beamtenverhältnis nicht verlängert wird.
Den Antrag auf Entlassung finden Sie bei unseren Formularen und Merkblättern unter diesem Link
Erholungsurlaub
Beamte/Beamtinnen mit Lehrverpflichtung sollen ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit nehmen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern eine andere Regelung. Das Gleiche gilt für Heilkuren (§ 45 Abs. 3 Landeshochschulgesetz).
Die Dauer ist in § 21 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) geregelt:
Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Zusätzlicher Erholungsurlaub für jüngere Beamtinnen und Beamte
Durch Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, die zum 16. September 2014 rechtswirksam wurde, erhalten auch die jüngeren Beamtinnen und Beamten ab dem Urlaubsjahr 2011 altersunabhängig den gleichen Jahresurlaub von 30 Tagen.
Beamtinnen und Beamte, die zu diesem Zeitpunkt unter 30 Jahre alt waren, bekommen also vier zusätzliche Urlaubstage und diejenigen, die über 30 und unter 40 Jahre alt waren, bekommen einen zusätzlichen Urlaubstag.
Zu beachten ist, dass diese zusätzlichen Urlaubstage aus den Jahren 2011 bis 2013 ausnahmsweise bis zum 30. September 2016 genommen werden können. Die zusätzlichen Urlaubstage für 2014 müssen – genauso wie der bisherige Urlaubsanspruch für 2014 – bis zum 30. September 2015 in Anspruch genommen werden.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der zusätzliche Urlaubsanspruch entsprechend. Gleiches gilt auch für später im Urlaubsjahr beginnende oder vor Ablauf eines Urlaubsjahres endende Beschäftigungsverhältnisse.
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, so wird dieser auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einen halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
F
Formulare
Hier (Link) finden Sie unsere Formulare und Merkblätter.
Freistellungsjahr
Die voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Heidelberg können seit 1. Oktober 2017 ein Freistellungsjahr beantragen. Das Freistellungsjahr ist eine einmalige Form der Teilzeitbeschäftigung. Die oder der Antragsstellende arbeitet eine bestimmte Anzahl von Jahren, in denen auf einen Teil des Gehalts verzichtet wird (Ansparphase). Im anschließenden Jahr der Freistellung (Freistellungsphase) erfolgt die Gehaltszahlung mit dem angesparten Guthaben. Die Ansparphase kann zwischen zwei und sieben Jahren betragen, die Dauer der Freistellungsphase umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten oder einem Jahr.
Details zum Freistellungsjahr: VwV-Freistellungsjahr
J
Juniorprofessur
Hier finden Sie die Satzung über die Evaluation von Juniorprofessoren und Tenure-Track-Professoren (LINK auf https://www.uni-heidelberg.de/universitaet/beschaeftigte/karriere/tenure-track/index.html oder auf https://www.uni-heidelberg.de/md/zentral/universitaet/beschaeftigte/karriere/tenure-track/junprofevaluationssatzung_2021-11.pdf )
K
Krankenversicherung
Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie hier (Link) auf den Seiten des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV).
Beamte/Beamtinnen sind sozialversicherungsfrei und haben Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- uns Todesfällen:
Informationen des LBV zur Beihilfe
Informationen über die Pflicht zum Abschluss eines beihilfekonformen Krankenversicherungsschutzes finden Sie auf der hier (Link) auf den Seiten des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV).
Ein Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber wird bei Beamten/Beamtinnen nicht gezahlt.
L
Lehrverpflichtung
Hier (Link) finden Sie die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO).
M
Mutterschutz
Hier (Link) finden Sie Informationen zum Mutterschutz.
N
Nachwuchsgruppenleiter
Definition Nachwuchsgruppenleitung: PDF
Nebentätigkeit
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Nebentätigkeit.
P
Pflegezeit
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Pflegezeit.
Professurvertretung
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Professurvertretung.
R
Ruhestand
Tabellen Anhebung der Altersgrenzen / Erreichen der Altersgrenze
(Artikel 62 §3 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Hinausschieben des Ruhestandes für Beamten einschließlich Professoren (neu) Dienstrechtsreform (Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und andere Vorschriften vom 25.11.2015)
Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gelten seit Ende 2015 neue Regeln für alle Beamten einschließlich Professoren.
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag der Beamten auf Lebenszeit jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.
Besonderheit für Professoren:
- Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auch für länger als ein Jahr hinausgeschoben werden.
- Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
- An die Stelle des Ablaufs des Monats tritt das Ende des Semesters in dem die Altersgrenze erreicht wird.
Übergangsregelung für alle Beamte (inkl. Professoren), die vor dem 01.01.1953 geboren sind:
Ein Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand ist bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Rundschreiben vom 31.03.2011 Wichtige Informationen zum Thema "Ruhestand" (PDF)
Informationen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV)
S
Sonderurlaub
Hier (Link) finden Sie Informationen zum Sonderurlaub.
T
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung kann bei entsprechenden Voraussetzungen formlos beantragt werden.
Link zu § 69 Landesbeamtengesetz (LBG)
Link zu § 73 Landesbeamtengesetz (LBG)
Telearbeit
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Telearbeit.
Tenure Track
Hier (Link) finden Sie Informationen zur Tenure Track Professur.
Trennungsgeld
Hier (Link) finden Sie Informationen zu Trennungsgeld.
U
Umzugskosten
Hier (Link) finden Sie Informationen zu Umzugskosten.
Unfall
siehe "D" Dienstunfall
Das Formular der Urlaubskarte sowie weitere Informationen stehen in der Rubrik Formulare und Merkblätter für den Download zur Verfügung.
V
Verlängerung des Dienstverhältnisses bei Kinderbetreuung und Pflege
Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben die Möglichkeit, das Dienstverhältnis um bis zu zwei Jahre pro Kind (insgesamt um max. vier Jahre) zu verlängern, um Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, sofern die Verlängerung notwendig ist um das mit dem Dienstverhältnis verbundene Qualifizierungsziel (Juniorprofessur, Habilitation oder habilitationsgleiche Leistung) zu erreichen. Für JuniorprofessorInnen im Angestelltenverhältnis gelten die Regelungen entsprechend. Näheres zur Antragstellung regelt die Satzung über die Verlängerung bei Kinderbetreuung und Pflege (LINK: https://www.uni-heidelberg.de/md/zentral/universitaet/beschaeftigte/karriere/tenure-track/verlangerung-kinderbetreuung-und-pflege.pdf )
Vermögenswirksame Leistungen
Weitere Informationen zu Vermögenswirksamen Leistung finden Sie hier (Link) auf den Seiten des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV).