Biologische Arbeitsstoffe und ihre Risikogruppen
Biologische Arbeitsstoffe werden je nach ihrer Infektionsgefährdung für den Menschen in vier Risikogruppen eingeteilt. Weitere Kriterien zur Einstufung können Pathogenitätsfaktoren, Umweltresistenz, Virulenz, mögliche Therapien, Übertragungswege oder Verbreitung des biologischen Arbeitsstoffes sein. Sollten von dem Biostoff zusätzlich auch toxische oder sensibilisierende Gefährdungen ausgehen, werden diese Gefährdungen nicht bei der Einstufung in Risikogruppen berücksichtigt, sondern müssen zusätzlich bewertet werden.
Offizielle Einstufungen erfolgen durch die ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit) oder die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Entsprechende Listen können hier heruntergeladen werden. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der BAUA stellt sogenannte technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) auf. Diese geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Wichtige technische Regeln für Arbeiten im Labor ist die TRBA 100 und für Tätigkeiten im Krankenhaus die TRBA 250. Weitere geben eine Anleitung zu den Gefährdungsbeurteilungen (TRBA 400) oder betreffen ganz allgemeine Maßnahmen zu Tätigkeiten mit Biostoffen (TRBA 500). Sie geben aber auch Hinweise für ganz spezifische Tätigkeiten wie für die Abfallsammlung (TRBA 213) oder zur Versuchstierhaltung (TRBA 120).