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Lehrende Lehrangebote konzipieren und weiterentwickeln

Die Universität Heidelberg bietet insgesamt mehr als 160 grundständige, konsekutive und weiterbildende Studiengänge an. Neue Studienangebote entstehen durch die Weiterentwicklung der Wissenschaften, neue interdisziplinäre Zugänge oder internationale Kooperationen.

Die Einrichtung eines neuen Studienangebots ist eine umfangreiche Aufgabe, denn Studiengänge unterliegen zahlreichen Anforderungen, die sich aus den Vorgaben des Hochschulrechts und aus der Systemakkreditierung der Universität Heidelberg ergeben. Das Dezernat Studium und Lehre unterstützt die Fakultäten und Fächer bei der Entwicklung attraktiver und nachhaltiger Studienangebote.

Neue Studiengänge einrichten

Impulse zur Entwicklung neuer Studienangebote gehen von den Fächern und Fakultäten aus. Befürworten die dezentralen Gremien (Fachrat, Studienkommission, Fakultätsrat) die Idee für einen Studiengang, nehmen die verantwortlichen Fachvertreter*innen unter Einbindung des*der QM-Beauftragten der Fakultät Kontakt mit dem Dezernat Studium und Lehre der Universitätsverwaltung auf. 

Die dort angesiedelte Abteilung Strukturentwicklung Studium und Lehre dient für den gesamten Prozess der Studiengangseinrichtung als federführende Stelle und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachvertreter*innen und den weiteren beteiligten Akteuren der Universitätsverwaltung, des heiQUALITY-Büros und von heiSKILLS.

Der Einrichtungsprozess ist in vier Phasen unterteilt (Konzept –Ausarbeitung – Gremiengang – Einrichtung; vgl. „Einrichtung neuer Studiengänge: Prozessübersicht“) und beginnt mit einem Kick-Off-Meeting, bei dem der Zeitplan abgestimmt und die weiteren Schritte vereinbart werden. Während des gesamten Prozesses werden die Fachvertreter*innen und der*die QM-Beauftragte von den zentralen Serviceeinrichtungen beraten und unterstützt.

Änderungen von Ordnungen

Durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Gesellschaft, durch neue Kooperationen, und auf Grund neuer gesetzlicher Vorgaben kann es erforderlich werden, dass Prüfungs-, Zulassungs- oder Gebührenordnungen ergänzt oder geändert werden müssen. Dann stellt sich die Frage, ob es sich um eine einfache oder eine wesentliche Änderung handelt (vgl.: „Mögliche Kriterien für wesentliche Änderungen“).

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen, die das Wesen eines Studiengangs und/oder das Absolventenprofil verändern, können Auswirkungen auf die aktuell gültige Akkreditierung haben. Um den Prozess für die Fächer möglichst einfach und wenig zeitintensiv zu gestalten, empfiehlt es sich, die Planungen im Rahmen der Fachstellungnahme im Q+Ampel-Verfahren (Klausur- oder Monitoringphase) darzulegen. Auf diesem Weg erhalten sowohl die Senatsbeauftragten als auch das Rektorat als akkreditierende Instanz automatisch davon Kenntnis und können den Änderungen im Rahmen der laufenden Evaluationsphase zustimmen. D. h. konkret: Nach der Bewertung und Einschätzung durch die SBQE gehen die Unterlagen zur Q+Ampel-Klausur/zum Monitoring inkl. der geplanten Änderungen am Akkreditierungsgegenstand wie gewohnt zur finalen Abstimmung an das Rektorat. Änderungen an den betreffenden Ordnungen können bereits parallel dazu über die/den QM-Beauftragte/n der Fakultät und in enger Abstimmung mit der Abteilung Rechtsservice Studium und Lehre vorbreitet werden. Dem Senat werden die Änderungen jedoch erst im Fall der Zustimmung durch das Rektorat vorgelegt.

Sollte ein Fach wesentliche Änderungen vornehmen müssen, die zeitlich nicht in eine aktive Phase der Maßnahmenplanung des Q+Ampel-Verfahrens fallen, erhält ein SBQE-Team – wenn möglich dasjenige, welches das Fach in der letzten Phase des Q+Ampel-Verfahrens begleitet hat, eine vom Fach zu verfassende kurze Darstellung der geplanten Änderungen mit Begründung (ca. 1 Seite) und ggf. bereits entsprechende Änderungssatzungen, die den Gremiengang jedoch noch nicht durchlaufen haben sollten. Sollten die Änderungen tiefgreifende fachlich-inhaltliche Aspekte betreffen, kann das SBQE-Team in Ausnahmefällen unterstützend hochschulexterne Gutachter/innen zur Einschätzung heranziehen. Die Kosten dafür trägt das Fach. Der weitere Prozess folgt analog dem oben beschriebenen.

Einfache Änderungen

Sollte es sich jedoch um einfache Änderungen handeln, die das Wesen des Studiengangs nicht substantiell verändern, werden verkürzte Phasen des Einrichtungsprozesses durchlaufen inklusive des gesamten Gremiengangs (vgl.: Schaubild „Prozess: Änderungen Prüfungs-, Zulassungs- und Gebührenordnungen“).

Aufhebung von Studiengängen

Mögliche Auslöser für die Einstellung eines Studiengangs sind:

  • Die Studieneinheit beantragt – unabhängig vom Q+Ampel-Verfahren – die Aufhebung, i. d. R. aufgrund von fehlender Nachfrage von Studierenden.
  • Die Studieneinheit beschließt im Rahmen eines Q+Ampel-Verfahrens selbst oder auf Empfehlung des Rektorats die Aufhebung, weil so gravierende Probleme bestehen, dass die Studierbarkeit des Studiengangs nicht mehr sichergestellt werden kann. Dies kann entweder direkt im Anschluss an die aktuelle oder in der darauffolgenden Q+Ampel-Klausur geschehen, wenn keine ausreichenden Verbesserungen erzielt werden konnten und alle realisierbaren Maßnahmen ausgeschöpft sind. In einem solchen Fall müssen Fakultät und Rektorat das Aufheben des betreffenden Studiengangs in Betracht ziehen.

Die Aufhebung eines Studiengangs erfolgt analog zur Einrichtung eines neuen Studiengangs, mit jedoch deutlich verkürzten Phasen. Das Fach leitet zunächst die ausführliche Begründung zur Aufhebung unter Darstellung der ausgeschöpften Mittel und Maßnahmen über das Dezernat Studium und Lehre an das Rektorat weiter. Insbesondere muss das Fach für in dem Studiengang Immatrikulierte über die Aufhebung hinaus einen Abschluss des Studiums sicherstellen. Sofern das Rektorat ebenfalls keine anderen Möglichkeiten zum Fortbestand des Studiengangs sieht, erfolgt im zweiten Schritt die Ausarbeitung der Aufhebungssatzungen mit der Abteilung Rechtsservice Studium und Lehre.

Danach durchlaufen der Aufhebungsbeschluss und die Aufhebungssatzungen sowohl den fakultätsinternen als auch den hochschulinternen Gremiengang. Im Anschluss wird das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) um Zustimmung zur Aufhebung gebeten. Nach Erhalt des Erlasses des MWK wird die Aufhebung des Studiengangs im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg veröffentlicht.

Die erforderlichen internen Umsetzungsmaßnahmen werden vom Dezernat Studium und Lehre eingeleitet, wie im Abschnitt Einrichtung eines neuen Studiengangs dargestellt.